Was muss im Weiterbildungszeugnis alles auf­geführt werden?

Frage: „Ich bin Assistenzarzt in einem Düsseldorfer Krankenhaus und befinde mich zur Zeit bei meinem Chefarzt in der Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie. Wer ist rechtlich eigentlich für den Inhalt meines Weiterbildungszeugnisses verantwortlich? Mein Chef weist immer darauf hin, er müsse dabei auch „gewisse Regelungen“ aus seinem Chefarzt-Vertrag beachten. Stimmt das? Und was muss in dem Zeugnis alles enthalten sein?“

Antwort: Durch die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis an Ihren Chefarzt wird ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet – zwischen dem weiterbildungs­befugten Chefarzt, Ihnen als weiterbildungsberechtigtem Arzt und der zuständigen Ärztekammer – hier Nordrhein. Dieses Rechtsverhältnis wird durch das Heilberufsgesetz NRW und der auf ihr fußenden Weiterbildungsordnung (WBO) der Ärztekammer Nordrhein konkretisiert.

Die privatrechtlichen Regelungen, die der Chefarzt im Rahmen des Chefarzt-Vertrags mit dem Krankenhausträger trifft, dürfen nicht in die öffentlich-rechtlich festgelegte Aufgaben- und Pflichtenverteilung eingreifen. Die Befugnis zur Weiterbildung wird gemäß § 5 Abs. 2 WBO der Ärztekammer Nordrhein nur demjenigen erteilt, der fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann. Wer wiederum aufgrund dieser Befugnis weiterbildet, ist zur Zeugniserteilung verpflichtet.

Die WBO der Ärztekammer Nord­rhein sieht insoweit in § 9 vor, dass der Weiterbildungsbefugte über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen hat, das im Einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt.

Ihr Zeugnis muss genaue Angaben über den zeitlichen Umfang einer etwaigen Teilzeitbeschäftigung enthalten, zudem müssen Unterbrechungen der Weiterbildung aufgeführt sein. Das Zeugnis ist auf Ihren Antrag hin oder auf Anforderung der Ärztekammer innerhalb von drei Monaten auszustellen. Scheiden Sie aus Ihrer jetzigen Klinik aus, muss es sogar unverzüglich abgefasst werden.