Was bleibt, wo wird es Änderungen geben?

Für das erste Quartal 2010 wird es keine Änderungen an der Systematik der Regelleistungsvolumina (RLV) geben. Dies hat der Bewertungsausschuss am 22. September 2009 entschieden. Änderungen sind erst ab dem Quartal 2/2010 zu erwarten. Wir informieren nachfolgend über die wesentlichen Inhalte dieses Beschlusses.

Die unveränderten Regelungen

Für die Berechnung des RLV und der Fallwertzuschläge im Quartal 1/2010 wird auf die Fallzahl des Vorjahresquartals 1/2009 zurückgegriffen. Dies ist für diejenigen Praxen vorteilhaft, die im Vergleich zum Quartal 1/2008 deutlich mehr Patienten behandelt haben.

Auch die Fallzählung für das RLV in Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten bleibt unverändert. Wie in den Quartalen 3/2009 und 4/2009 wird zunächst die Gesamtzahl der RLV-relevanten Behandlungsfälle der Praxis festgestellt. Anschließend erfolgt die Aufteilung dieser Fallzahl auf die einzelnen Ärzte der Praxis entsprechend dem prozentualen Anteil ihrer Arztfälle an der Gesamtzahl der Arztfälle der Praxis. Bei der Zuschlagsregelung für Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten gibt es im Quartal 1/2010 ebenfalls keine Änderung.

Die sogenannte Konvergenzphase wird auch im Jahre 2010 fortgeführt. Die KVen haben damit unverändert die Möglichkeit, im Einzelfall eine Praxisbesonderheit auch dann festzustellen, wenn die Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe weniger als 30 Prozent beträgt. Ferner können – wie von einigen KVen bereits in 2009 praktiziert – Honorarverluste und auch Honorarzuwächse begrenzt werden. Auch können Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die außerhalb der RLV vergütet werden, einer Steuerung unterzogen werden, beispielsweise Kostenerstattungen des Abschnitts 32 (Labor).

Mögliche Änderungen ab 1. April 2010

Änderungen in der Systematik der RLV wird es frühestens zum 1. April 2009 geben. Die erforderlichen Beschlüsse hierzu sollen bis zum 31.Dezember 2009 gefasst werden.

Der Bewertungsausschuss hat in seinem Beschluss vom 22. September 2009 bereits einige mögliche Veränderungen skizziert, die insbesondere die Radiologen betreffen. So ist eine Zusammenfassung der RLV-Arztgruppen für diagnostische Radiologie und die Einführung von Fallwertzuschlägen nach der RLV-Systematik der KV Hamburg angedacht. Fallwertzuschläge zu einem sogenannten Grund-RLV für alle Radiologen könnte es dann für die radiologische Gefäßdiagnostik (Abschnitt 34.2.9), Computertomographie (Abschnitt 34.3), MRT (Abschnitt 34.4) und nicht vaskuläre interventionelle Maßnahmen (Abschnitt 34.5) geben.

Die weiteren möglichen Veränderungen betreffen die Zuschlagsregelung für Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten, die Vorgaben zur Berechnung des hausärztlichen und fachärztlichen Anteils an der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und die Einführung einer Fallzahlzuwachsbegrenzung, wie sie in vielen KVen vor der Einführung der RLV üblich war. Dies hätte zur Folge, dass Fallzahlsteigerungen im Vergleich zu 2008 für das RLV nicht in voller Höhe berücksichtigt werden.