Wann sind ergänzende Serien nach Nr. 5731 GOÄ abrechenbar?

FRAGE: „Wie sind die in Zusammenhang mit der MRT in Nr. 5731 GOÄ genannten „Ergänzenden Serien“ definiert? Wann können wir diese Nr. abrechnen?“

ANTWORT: Eine GOÄ-„Serie“ ist in der GOÄ selbst nicht definiert. Sie ist nicht mit den „Untersuchungssequenzen“ des EBM zu verwechseln. Eine „Sequenz“ umfasst (vereinfacht) eine Serie von Störimpulsen unveränderter Einstellungen der physikalischen und technischen Parameter (wie z. B. Repetitionszeit, Gradientenvorgabe).

Eine „Serie“ umfasst mehrere Bilder einer Sequenz. Eine andere Serie liegt vor, wenn die Einstellungen des MRT-Geräts geändert wurden und die zusätzlichen Schichtbilder aus einem anderen Datensatz als dem zuvor gewonnen werden.

„Ergänzend“ ist die Serie, wenn sie ergänzend zu einer Grunduntersuchung erfolgt. Das wird auch aus den in der Nr. 5731 GOÄ genannten Beispielen deutlich. Somit handelt es sich nicht um „ergänzende“ Serien, wenn z. B. die Untersuchung eines Kniegelenks von vornherein und einzig mit Einstellungen für die Fettsuppression „gefahren“ wird – sie muss vielmehr zusätzlich (ergänzend) zur Standarduntersuchung erfolgen.

Beispiele für Untersuchungen, die die Berechnung der Nr. 5731 GOÄ auslösen können, sind u. a.:

  • Diffusionsgewichtung und Perfusionsimaging
  • HÄM-Sequenz
  • Fettsättigung
  • Fettunterdrückung im Vergleich mit bereits untersuchter Projektion
  • MR-Myelographie
  • Late enhancement
  • Schrägkoronare oder schrägsaggitale Projektion entlang des Kreuzbandes
  • Vierte Projektion bei Untersuchung von Bändern des Sprunggelenkes
  • Untersuchung ab dritter Projektion zu den Nrn. 5700 und 5705

Ergänzende Serien und somit der Ansatz der Nr. 5731 GOÄ sind bei MRT-Untersuchungen häufig. Die Abrechnungsziffer ist allerdings in die allgemeine Bestimmung zur nur einmaligen Berechenbarkeit je Sitzung einbezogen. Bei der Fassung der Bestimmung (1995) wurden damit Bedenken von Kostenträgern hinsichtlich einer (aus ihrer Sicht) unangemessenen Honorarausweitung bei zusätzlichen Serien berücksichtigt.

Praxistipp

Zur Transparenz der Berechenbarkeit sollten in der Rechnung die Nr. 5731 GOÄ nicht nur mit ihrem Kurztext, sondern auch die Art der ergänzenden Serie angegeben werden.