Wann kann die Nr. 346 GOÄ für die Hochdruckinjektion von KM berechnet werden?

von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

Die GOÄ unterscheidet zwischen „normalen“ i.-v.-Einbringungen von Kontrastmitteln nach den Nrn. 344 und 345 GOÄ (100 bzw. 130 Punkte) und KM-Einbringungen mittels Hochdruckinjektionen, die nach den Nrn. 346 und 347 GOÄ (300 bzw. 150 Punkte) abzurechnen sind. In Anbetracht der hohen Bewertungsunterschiede zwischen Nr. 344 und 346 wird immer wieder gefragt, unter welchen Umständen die Nr. 346 berechnet werden kann und ob zum Beispiel die Flussrate (etwa ab 3ml/Sekunde) als Kriterium für Hochdruckinjektionen heranzuziehen ist. 

Die Leistungslegende zur Nr. 346 lautet: „Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Hochdruckinjektion, 300 Punkte“. Der Unterschied zu Nrn. 344 und 345 besteht darin, dass Nr. 346 nicht zeitgebunden ist, vor allem aber im Terminus „mittels Hochdruckinjektion“ – und natürlich in der Bewertung. 

Bei der Fassung einer GOÄ-Leistungslegende und deren Bewertung hatte der Verordnungsgeber ein bestimmtes Bild vor Augen (so auch der BGH im Urteil vom 5.6.2008 zur Lungenoperation, Az. III ZR 239/07). Er muss also einen Grund gehabt haben, die Nr. 346 GOÄ gesondert von der Nr. 344 GOÄ anzuführen und erheblich besser zu bewerten. Das war nicht die erreichte Flussrate – das wäre auch 1995 allenfalls ein Grund gewesen, die Nr. 344 GOÄ mit höherem Faktor abzurechnen. 

Der entscheidende Grund und damit Aufnahme einer eigenständigen Gebühren­position war, dass die Verwendung eines Hochleistungsinjektors von den Kosten her und im zusätzlichen ärztlichen Aufwand nicht mit einer bloßen Faktorerhöhung zu Nr. 344 GOÄ abgebildet werden konnte. Außerdem hätte dann, wenn der Faktor die andersartige Leistung berücksichtigen sollte, dieser nicht mehr zur Verfügung gestanden, um patienteninpiduelle Besonderheiten bei der Leistungs­erbringung zu berücksichtigen (so auch der BGH im Urteil zur Schilddrüsenkarzinomoperation vom 13.5.2004, Az. III ZR 344/03). 

Die Frage muss deshalb so beantwortet werden, dass nur die Verwendung eines Hochleistungsinjektors zum Ansatz der Nr. 346 GOÄ (und ggf. der Nr. 347 GOÄ) berechtigt, nicht die erreichte Flussrate ist entscheidend. 

Indikationen für KM-Hochdruckinjektionen

Häufig wird bei der Prüfung von Privatliquidationen auch kritisch beurteilt, bei welchen Indikationen KM-Hochdruckinjektionen abgerechnet werden. Teilweise wird beanstandet, dass derartige Injektionen bei Indikationen berechnet werden, bei denen eine Hochdruck-KM-Injektion nicht erforderlich ist. 

Bei folgenden medizinischen Indikationen ist die KM-Einbringung mittels Hochdruckverfahren medizinischer Standard: 

  • KM-Angiographien mittels MRT: diese werden heute ausschließlich mit KM-Hochdruckinjektion durchgeführt,
  • ebenso MRT-Untersuchungen der Mamma und
  • Angiographien arterieller Gefäße mit Röntgen-Bildgebung.
  • Weit verbreitet ist auch die MRT-Darstellung der Hypophyse mittels Hochdruck-KM-Injektion.

Fazit

Bei KM-Einbringungen mittels Hochdruck und Abrechnung nach Nr. 346 GOÄ sollten Sie bei Nachfragen darauf verweisen, dass bei den genannten medizinischen Indikationen das Hochdruckverfahren medizinischer Standard ist.