von Rechtsanwalt Karsten Kienitz, Münster, www.curacon-recht.de
Dass die Verwendung unwirksamer Vertreterklauseln in der Wahlleistungsvereinbarung kein Kavaliersdelikt ist, musste vor kurzem ein Chefarzt erkennen: Nur gegen Zahlung von 150.000 Euro an gemeinnützige Organisationen waren Staatsanwaltschaft und Gericht bereit, das Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs einzustellen (Landgericht Aschaffenburg, 29. Oktober 2013, Az. 104 Js 13948/07, nicht veröffentlicht). Dieser Beitrag zeigt, worauf Chefärzte und Kliniken jetzt achten sollten.
Nach Ansicht des Gerichts ist die Vertreterregelung in § 4 GOÄ eng an deren Wortlaut auszulegen. Da der ständige Vertreter dort im Singular auftauche, dürfe nur ein einziger ständiger Vertreter benannt werden. Dieser könne nur bei unvorhergesehener Vertretung tätig werden. Bei vorhersehbar notwendiger Vertretung bedürfe es jedoch einer individuellen Vertretervereinbarung.
Da der Chefarzt bzw. die Klinik im vorliegenden Fall sechs Vertreter benannt hatte, liege ein Verstoß gegen § 4 GOÄ vor. Zudem hatte sich der Chefarzt auch bei vorhersehbarer Abwesenheit vertreten lassen, ohne hierfür individuelle Vertretervereinbarungen nachweisen zu können. Insgesamt ging das Gericht von 44 unwirksamen Vertretungsfällen und Abrechnungen aus.
Die Ansicht des Landgerichts ist durchaus umstritten. Vielfach wird es zum Beispiel als zulässig angesehen, dass ein Chefarzt mit verschiedenen Teilbereichen für jeden Teilbereich einen eigenen Vertreter benennen darf. Trotzdem sollten Chefärzte und Klinikleitungen bestehende Vereinbarungen überprüfen und sie – falls nötig – nach den folgenden Maßgaben aktualisieren:
Der in der Wahlleistungsvereinbarung benannte Vertreter darf nur bei unvorhergesehener Abwesenheit des Chefarztes tätig werden.
Individuelle Vertretervereinbarungen für Fälle vorhersehbarer Abwesenheit sollten mindestens Grund und Dauer der Abwesenheit benennen und dem Patienten explizit die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten eröffnen:
Entsprechende Vereinbarungen können nach hiesiger Ansicht auch für besonders qualifizierte Krankenhaus- oder externe Ärzte abgeschlossen werden, von denen sich der Patient behandeln lassen möchte.
Die Dokumentation der Vertretervereinbarungen sollte überprüft und eventuell eine Dienstanweisung für ärztliche/nichtärztliche Mitarbeiter formuliert werden.
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