Vorsicht: Honorarabtretung bei Behandlung von Kindern kann unwirksam sein!

von RA und FA für Strafrecht Sascha Lübbersmann, Münster, www.kanzlei-akb.de 

Bei der Behandlung von Kindern ist die Honorarabtretung an eine gewerbliche Abrechnungsstelle unwirksam, wenn nur ein sorgeberechtigter Elternteil in die Weitergabe der Patientendaten zu Abrechnungszwecken eingewilligt hat. So hat das Landgericht (LG) Mannheim mit Urteil vom 20. November 2014 entschieden (Az. 10 S 44/14). Das Urteil erschwert rechtssichere Honorarabtretungen. Wie kann man sich absichern?

Der Fall 

In Begleitung seiner Mutter wurde ein siebenjähriges Kind in der Ambulanz eines Krankenhauses wegen einer Schnittverletzung behandelt. Hierbei unterzeichnete die Mutter eine Einverständniserklärung, wonach die Patientendaten für die Privatliquidation an einen Abrechnungsdienstleister weitergegeben werden dürfen. Im Nachgang verweigerte der Vater dann aber die Zahlung an die Abrechnungsstelle, da die Einwilligung lediglich von der Mutter und nicht von beiden Elternteilen erteilt worden war.

Die Entscheidung 

Das LG Mannheim gab dem Vater Recht: Das Recht, über die Verwendung der personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen, sei eine zentrale Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 des Grundgesetzes. Da die Rechtsprechung bei schweren Eingriffen die Zustimmung beider Elternteile explizit verlange, erscheine es sinnvoll, dies auch für die Weitergabe personenbezogener Gesundheitsdaten nicht selbst einwilligungsfähiger Minderjähriger zu fordern. Nur dies entspräche auch der ratio legis des mit dem Patientenrechtegesetz in das BGB eingeführten § 630d und dem hohen Schutzniveau der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Urteil verkompliziert Honorarabtretungen – was tun? 

Die Frage, ob für eine wirksame Abtretung der Honoraransprüche aus einem Behandlungsvertrag bei einem minderjährigen Kind beide Elternteile ihre Einwilligung erklären müssen, ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Diese Entscheidung des Landgerichts verkompliziert die übliche Honorarabtretung an privatärztliche Verrechnungsstellen erheblich.

Denn meist wird nur ein Elternteil das Kind zur Untersuchung oder Behandlung begleiten, sodass eine Unterschrift beider Elternteile in der Einwilligungserklärung kaum zu erlangen sein wird. Unklar bleibt indes, ob es genügt, dass der unterzeichnende Elternteil ausdrücklich versichert, dass der andere Elternteil ebenfalls einverstanden ist. Man kann hier wohl von letzterem ausgehen, weil die Einwilligung in die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht an keinerlei Form gebunden ist und nur deren Verletzung die zivilrechtliche Nichtigkeit der Abtretung begründen kann.

Praxishinweis

Der privatliquidierende Chefarzt sollte sich wegen der Einwilligungsformulare für Honorarabtretungen mit seiner Verrechnungsstelle kurzschließen, um eine rechtssichere Einwilligungserklärung zu formulieren. Darin sollte der unterzeichnende Elternteil ausdrücklich zusichern, dass der abwesende Sorgeberechtigte seine Einwilligung ebenfalls erteilt.