von RA und FA für MedR Dr. Thomas Willaschek, DIERKS + BOHLE Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de
Unabhängig davon, ob ein Bescheid einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) rechtmäßig oder rechtswidrig ist, wird dieser bestandskräftig, wenn er nicht rechtzeitig mittels Widerspruchs angefochten wird. Damit ein Widerspruch überhaupt Aussicht auf Erfolg haben kann, ist einiges zu beachten.
Der KV-Bescheid, am häufigsten in Form der RLV-Zuweisung oder der Honorarfestsetzung, ist ein Verwaltungsakt. Die am Ende stehende Rechtsbehelfsbelehrung ist dessen einfachstes Erkennungsmerkmal. Dort steht, in welcher Form und innerhalb welcher Frist gegen ihn vorgegangen werden kann. Die Formerfordernisse sind dabei minimal.
Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der KV eingereicht werden und eine Unterschrift beinhalten, die erkennbar macht, von wem der Widerspruch stammt. Das Schreiben muss nicht als Widerspruch bezeichnet werden, auch eine Begründung ist nicht notwendig. Ein Widerspruch per Telefon oder E-Mail ist jedoch nicht möglich.
Der Widerspruch muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden. Eine Verlängerung der Frist ist ausgeschlossen. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe, meistens ist dies die Zustellung des Bescheids mittels Einwurf in den Briefkasten des Arztes.
Wird der Bescheid in Form eines einfachen Briefs versandt, gilt die Zustellungsfiktion: Der Bescheid gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Fiktion ist aber widerlegbar: Der Empfänger kann zum Beispiel behaupten, den Brief tatsächlich erst später als die unterstellten drei Tage nach der behaupteten Aufgabe bei der Post erhalten zu haben. In einem solchen Fall muss der Widerspruchsführer (hier: der Arzt) beweisen, dass er rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat. Daher empfiehlt es sich, immer das Zugangsdatum von Bescheiden zu notieren, am besten per Eingangstempel. Ab diesem Datum beginnt die Ein-Monats-Frist zu laufen.
Wurde die Frist zum Einlegen des Widerspruchs versäumt, bleibt nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das das Fristversäumnis verursacht hat, gestellt werden. Unter sehr strengen Voraussetzungen ist es dann möglich, das Widerspruchsverfahren wieder aufleben zu lassen. Die Wiedereinsetzung wird aber nur gewährt, wenn das Fristversäumnis unverschuldet war. Da dies eine Frage des Einzelfalls ist, ist die Begründung entscheidend. Einige Beispiele:
Fazit |
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Die Hürden für eine Wiedereinsetzung des Widerspruchsverfahrens sind hoch. Wenn möglich, sollte man es daher erst gar nicht so weit kommen lassen und die einmonatige Widerspruchsfrist einhalten. |
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