Vorsicht beim Formulieren von Stellenanzeigen!

Männliche MTRA sind in radiologischen Praxen eine Rarität. Trotzdem sollten Ärzte ihre Stellenausschreibungen geschlechtsneutral formulieren. Grund für die gebotene Vorsicht ist das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das die einseitige Suche nach weiblichen MTRA oder Auszubildenden verbietet.

Das AGG zielt darauf ab, im Arbeitsleben generell Diskriminierungen zu verhindern – also eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund bestimmter Merkmale. Laut § 1 AGG sind dies ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und ­sexuelle Identität. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen einer „unmittelbaren“ und einer „mittelbaren“ Benachteiligung.

Unmittelbare ­Benachteiligung

Bei einer unmittelbaren Benachteiligung erfährt eine Person wegen eines der Merkmale eine weniger günstige Behandlung als eine anderer Person ohne dieses Merkmal in einer vergleichbaren Situation. In der Praxis liegt eine solche unmittelbare Benachteiligung also vor, wenn lediglich eine „Medizinisch-Technische Radiologie Assistentin“ gesucht wird – alle männlichen Bewerber werden dadurch ausgeschlossen.

Bewirbt sich ein Mann auf die vorgenannte Stelle, doch eine Frau wird eingestellt, hat er vor Gericht gute Chancen auf „eine angemessene Entschädigung in Geld“ (§15 Abs. 2 AGG) – also Schmerzensgeld. Denn der Anspruch auf Schmerzensgeld hat nur die Voraussetzung, dass eine Benachteiligung im Sinne des AGG vorliegt. Ein Verschulden des Arbeitgebers muss hingegen nicht vorliegen – Nichtwissen rettet den Arzt also nicht.

Der abgelehnte Bewerber muss lediglich Indizien vorbringen, die eine Benachteiligung wegen seines Geschlechts vermuten lassen. Dann muss der Arzt beweisen, dass kein Verstoß gegen das AGG vorlag. Dieser Beweis dürfte bei einer Stellenausschreibung, in der lediglich nach Frauen gesucht wird oder in der konkrete Altersangaben gemacht werden („bis 35“ etc.), kaum zu führen sein. Vermeiden Sie in Stellenausschreibungen daher Altersgrenzen und suchen Sie immer nach Bewerbern beiderlei Geschlechts – zum Beispiel mit dem Zusatz „(m/w)“.

Mittelbare Benachteiligung

Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn Personen aufgrund von neutral wirkenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren benachteiligt werden können. Ist eine Stellenausschreibung, in der ein „junger Bewerber (m/w)“ für ein „junges Team“ gesucht wird, schon eine Altersdiskriminierung? Das Bundesarbeitsgericht meint in seinem Urteil vom 19. August 2010: Ja! (Az. 8 AZR 530/09). Als diskriminierend dürfte auch die Suche nach jemandem mit „perfekten Deutschkenntnissen“ zu beurteilen sein: Sie grenzt mittelbar alle Bewerber aus, die aus dem Ausland kommen. Achten Sie also darauf, dass nur Kriterien in den Text aufgenommen werden, die keinen Bezug auf die in § 1 AGG genannten Merkmale zulassen.