VG Münster setzt hohe Hürden für Erwerb der Zusatz-Weiterbildung MRT für Nicht-Radiologen

von Rechtsanwalt Dr. Peter Wigge, Fachanwalt für Medizinrecht, Rechtsanwälte Wigge, www.ra-wigge.de

Seit der Umsetzung der „Zusatz-Weiterbildung fachgebundene Magnetresonanztomographie“ in den Weiterbildungsordnungen der jeweiligen Landesärztekammern sind auch andere ärztliche Fachgruppen berechtigt, Leistungen der Magnetresonanztomographie (MRT) im privatärztlichen Bereich zu erbringen. Dazu müssen sie die für die Zusatzbezeichnung geforderte Weiterbildungszeit und die Weiterbildungsinhalte nachgewiesen und eine entsprechende Prüfung der Ärztekammer bestanden haben. Ärzte, die bereits vor Einführung der Zusatz-Weiterbildung MRT umfangreiche Erfahrungen auf diesem Gebiet vorzuweisen haben, können nach einer Übergangregelung auf Antrag die Anerkennung zum Führen dieser Bezeichnung erhalten. Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat sich nunmehr erstmalig mit der Auslegung der Übergangsbestimmungen beschäftigt und deren Anforderungen im Verhältnis zum regulären Erwerb der Zusatzbezeichnung konkretisiert (Urteil vom 12.12.2008, Az: 10 K 747/08). 

Kriterien zum Erwerb der Zusatz-Weiterbildung nach Übergangsrecht

Die Zusatz-Weiterbildungen wurden durch den 106. Deutsche Ärztetag im Jahr 2003 beschlossen, dann in die (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) aufgenommen und anschließend von den Landesärztekammern umgesetzt.Für Fachärzte, die bei Einführung der Zusatz-Weiterbildungen in den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern bereits in der Magentresonanztomographie tätig gewesen sind, gelten die allgemeinen Anforderungen für den Erwerb der Zusatzbezeichnung nicht, wenn sie die Voraussetzungen der Übergangsbestimmungen nach § 20 Abs. 8 MWBO erfüllen. 

Demnach können Kammerangehörige, die innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung der Zusatzweiterbildung regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren, auf Antrag die Anerkennung zum Führen dieser Bezeichnung erhalten. Der Arzt hat den Nachweis einer „regelmäßigen“ Tätigkeit entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Zusatz-Weiterbildung zu erbringen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass er in dieser Zeit überwiegend in der betreffenden Zusatz-Weiterbildung tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Zusätzlich ist eine Prüfung vor der Ärztekammer abzulegen. 

Der Fall: Ärztekammer erkannte MRT-Erfahrungen eines Orthopäden nicht an

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Orthopäde in den Jahren 1997 bis 2000 regelmäßig – mindestens einmal bis zweimal in der Woche – in einem Kooperationszentrum MRT-Untersuchungen an eigenen Patienten in Anwesenheit eines Radiologen durchgeführt. Ab 2001 hatte er anschließend MRT-Untersuchungen an einem eigenen Gerät in eigener Praxis durchgeführt. Die MRT-Ausbildung waren entsprechend der Richtlinien „Allianz Deutscher Orthopäden“ durchgeführt worden und endeten mit einer Abschlussprüfung durch einen Radiologen. 

Mit Bescheid vom 8. Februar 2008 lehnte die zuständige Ärztekammer Westfalen-Lippe den Antrag des Orthopäden auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb der „Zusatz-Weiterbildung fachgebundene MRT“ ab, da er nach ihrer Auffassung die erforderlichen Nachweise nach der Übergangsbestimmung in § 20 Abs. 8 der Weiterbildungsordnung (WO) nicht erbracht hatte. Dagegen klagte der Orthopäde. 

Voraussetzungen für den Erwerb einer Zusatz-Weiterbildung nach Übergangsrecht

Das VG Münster wies die Klage des Orthopäden ab. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den Übergangsbestimmungen nach § 20 Abs. 8 WO um Ausnahmeregelungen, die grundsätzlich restriktiv auszulegen sind. Für den Erwerb der Zusatz-Weiterbildung fachgebundene MRT nach den Übergangsbestimmungen müssen daher vom antragstellenden Arzt folgende Voraussetzungen vollständig erfüllt werden: 

  • Nachweis einer mindestens 24-monatigen regelmäßigen Tätigkeit an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen im Bereich MRT innerhalb der letzten acht Jahre vor Einführung der Zusatz-­Weiterbildung,

 

  • Nachweis einer ganztätigen und hauptberuflichen Weiterbildung nach § 4 Abs. 5 Weiterbildungsordnung (WO),
  • Nachweis einer überwiegenden Tätigkeit und Erwerb umfassender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten,
  • Ablegung der Prüfung nach § 14 WO.

In dem vorliegenden Verfahren war insbesondere die Frage strittig, ob der betreffende Orthopäde innerhalb der letzten acht Jahre vor Einführung der Zusatzweiterbildung fachgebundene MRT die erforderliche Tätigkeit in der Zusatzweiterbildung MRT an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen abgeleistet hat, die der Mindest­dauer der Weiterbildung entsprechen. 

Das VG Münster hat hierzu folgende Grundsätze aufgestellt, die bei dem Erwerb der Zusatzbezeichnung nach Übergangsrecht zu beachten sind: 

1. Tätigkeiten in eigener Praxis nicht anrechenbar

Die ärztliche Tätigkeit in eigener Praxis ist auf die Weiterbildungszeit nicht anrechenbar (§ 36 Abs. 6 HeilBerG NRW und § 4 Abs. 7 Satz 3 WO). Dass der Orthopäde während des gesamten achtjährigen Zeitraumes in seiner eigenen Praxis tätig war und seit 2001 über ein eigenes MRT-Gerät verfügte, mit dem er Untersuchungen durchgeführt hat, sei für die Anrechnung nicht relevant. 

2. „Überwiegende“ Tätigkeit erforderlich

§ 20 Abs. 8 fordert unter anderem, dass der Arzt bereits überwiegend im betreffenden Gebiet, Schwerpunkt oder der entsprechenden Zusatz-Weiterbildung tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Eine überwiegende Tätigkeit liegt nach Auffassung des VG Münster nur dann vor, wenn sie mehr als die Hälfte der ganztägigen regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht. Diese Anforderungen wurden von dem Orthopäden in dem vorliegenden Verfahren nicht erfüllt, da er unstreitig weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit MRT-Untersuchungen durchgeführt hatte. 

3. Weiterbildung zeitlich komprimiert zu absolvieren

Die fehlende überwiegende zweijährige Tätigkeit im Sinne von § 20 Abs. 8 Satz 1 WO kann nach Ansicht des VG Münster auch nicht dadurch kompensiert werden, dass sich die Tätigkeit des Orthopäden insgesamt über einen längeren Zeitraum von vier Jahren erstreckt hat. Hierauf kommt es nach Ansicht des VG nicht an, da eine Weiterbildung, die ihren Zweck als Information des Patienten über zusätzliche Qualifikationen eines Arztes erfüllen soll, zeitlich komprimiert erfolgen muss und nicht unbegrenzt über Jahre hinweg ausgedehnt werden kann. Bei einer großen zeitlichen Streckung der Weiterbildung würden die Nachweise über die Zusatzqualifikation ihre Aussagewertigkeit verlieren. 

Fazit

Das Urteil des VG Münster ist für Radiologen von besonderer Bedeutung, da es feststellt, dass andere Fachgruppen nur unter eng begrenzten Voraussetzungen die Zusatzweiterbildung im Rahmen der Übergangsbestimmungen erwerben können. Ärzte, die auf eigene Faust vor Einführung der Zusatzbezeichnung MRT-Kurse ohne fachliche Begleitung oder in nicht ausreichendem zeitlichem Umfang gemacht haben, können die Zusatzbezeichnung auch nicht nach Übergangsrecht beanspruchen.