Vertragswidriger Ausstieg aus Praxis kann teuer werden

Auch in Arztpraxen kommt es vor, dass angestellte Ärzte ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig auflösen wollen, um frist­gerecht bei einem anderen Arbeitgeber anfangen zu können. Ist der Arbeitgeber damit nicht einverstanden, kann den angestellten Arzt eine vertragswidrige vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses teuer zu stehen kommen. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegen vom 18. Januar 2011 (Az: 2 Ca 464/09), das einen angestellten Zahnarzt zu Schadenersatz von mehr als 40.000 Euro verurteilt hat, weil er rechtswidrig vorzeitig gekündigt hatte.

Fall und Urteil

Der angestellte Arzt war bei einer in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft betriebenen Zahnarztpraxis beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 31. Dezember 2008 befristet, ein Recht zur ordentlichen Kündigung war nicht eingeräumt. Mitte 2008 wollte der Arzt das Arbeitsverhältnis beenden, weil ihm eine deutlich besser dotierte Stellung in den Niederlanden angeboten worden war. Der Arbeitgeber machte ein vorzeitiges Ausscheiden aber davon abhängig, dass adäquater Ersatz gefunden wird. Als im Weiteren kein Einvernehmen erzielt werden konnte, kündigte der angestellte Arzt am 26. Juli 2008 außerordentlich zum 31. Juli 2008 und erbrachte fortan keine Arbeitsleistungen mehr. Die vom Arbeitgeber daraufhin erhobene Schadenersatzklage war erfolgreich.

Der angestellte Arzt hat nach Auffassung des Arbeitsgerichts Siegen das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt, obgleich er – mangels Kündigungsgrunds – nicht dazu berechtigt war. Dadurch habe er einen „Arbeitsvertragsbruch“ begangen, durch den der Arbeitgeber einen Vermögensschaden erlitten habe. Diesen Schaden, insbesondere die im Einzelnen nachgewiesenen Einkommenseinbußen sowie die Inseratskosten für die Suche eines Nachfolgers, müsse der Arzt ersetzen. Der Arbeitgeber sei so zu stellen, als hätte der angestellte Arzt seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbracht.

Fazit

Das Urteil stärkt die Rechtsposition von Praxisinhabern. Kann keine Einigung über einen vorzeitigen Ausstieg mit dem wechselwilligen angestellten Arzt erzielt werden, so hat der Praxisinhaber in Schadenersatzprozessen gute Gewinnaussichten, wenn der angestellte Arzt vertragswidrig vorzeitig aussteigt.