Wie steht es um die Hygiene in Deutschlands Krankenhäusern? Anlässlich der Ende Juli 2011 erfolgten Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ließ das Bundesgesundheitsministerium (BMG) verlauten, dass jährlich etwa 400.000 bis 600.000 Patienten im Zusammenhang mit einer stationären oder ambulanten medizinischen Behandlung eine Infektion erleiden und 7.500 bis 15.000 von ihnen daran sterben. 20 bis 30 Prozent dieser nosokomialen Infektionen und Todesfälle hätten durch eine bessere Einhaltung von bekannten Regeln der Infektionshygiene vermieden werden können, so das BMG. Der Gesetzgeber hofft, diese Probleme mit der jüngst beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes in den Griff zu bekommen.
Die Bundesländer müssen bis zum 31. März 2012 Verordnungen zur Infektionshygiene und zur Prävention von resistenten Krankheitserregern in medizinischen Einrichtungen erlassen. In mehreren – aber eben nicht allen – Bundesländern gibt es derartige Verordnungen unter dem Schlagwort „Krankenhaushygieneverordnung“ schon. Wer noch keine hat, schreibt jetzt beim Nachbarn ab. Einige relevante Inhalte von bestehenden Verordnungen:
Mindestens ein Hygienebeauftragter muss bestellt werden. Das ist ein im Krankenhaus tätiger Arzt, der über Kenntnisse und Erfahrungen in Krankenhaushygiene und Infektionsprävention verfügt sowie an einer Fortbildung in der Krankenhaushygiene mit Erfolg teilgenommen hat. Seine Aufgaben sind:
Ein Krankenhaushygieniker ist zur Beratung hinzuzuziehen. Das ist in der Regel ein externer Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin und/oder Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie.
Eine Hygienekommission ist zu bilden, der unter anderem der Leitende Arzt/ärztliche Direktor, die Leitende Pflegekraft sowie die Hygienefachkräfte, der Krankenhaushygieniker und die Hygienebeauftragten angehören.
Das BMG beruft zwei Expertenräte: Einen (neuen) für eine sachgerechte Antibiotika-Therapie, die „Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie“ (ART-Kommission), sowie die (schon länger bestehende) „Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention“ (KRINKO).
Einige Empfehlungen hat die KRINKO schon veröffentlicht, zum Beispiel „Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ oder „Hygienemanagement“.
Laut § 23 Abs. 3 IfSG wird die Einhaltung des Stands der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet vermutet, „wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der ART-Kommission sowie der KRINKO beachtet worden sind.“ Anders ausgedrückt: Wer sich nicht an die Empfehlungen hält oder dies nicht nachweisen kann, handelt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und bekommt bei Hygienekontrollen oder im Haftungsfall ernsthafte Probleme.
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