Vergütung für Rufbereitschaft und Qualitätskonferenzen

Zum 01.04.2017 werden zwei Abrechnungspositionen für 24-Stunden-Rufbereitschaft und Qualitätskonferenzen in den EBM aufgenommen:

Rufbereitschaft 

Bei den ASV-Indikationen „Pulmonale Hypertonie“, „gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle“ und „gynäkologische Tumoren“ müssen die ASV-Teams eine 24-Stunden-Rufbereitschaft im Notfall, mindestens in Form einer Rufbereitschaft, vorhalten. Für diese Vorhaltung kann je ASV-Patient und Kalendervierteljahr die Nr. 51010 EBM, bewertet mit 230 Punkten (24,22 Euro), abgerechnet werden.

Qualitätskonferenzen 

Bei den ASV-Indikationen „gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle“ und „gynäkologische Tumoren“ sind Qualitätskonferenzen obligatorisch. Für die Vorhaltung der dafür notwendigen Strukturen kann je ASV-Patient und Kalendervierteljahr die Nr. 51011 EBM, bewertet mit 15 Punkten (1,58 Euro), abgerechnet werden.

Besonderheit bei der Abrechnung 

Beide Abrechnungspositionen können nur von einem festzulegenden, koordinierenden Arzt des ASV- Kernteams berechnet werden. Wie die Vergütung verteilt wird, regelt das jeweilige ASV-Team.

Weiterführender Hinweis