Erhält ein Krankenhausarzt für alle Stunden des Rufbereitschaftsdienstes dieselbe Vergütung in Höhe von 40 Prozent des Grundlohns, scheidet die Steuerfreiheit auch für die Vergütungen aus, die auf Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit entfallen.
Im Fall vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg war der angestellte Oberarzt eines Krankenhauses verpflichtet, an den Bereitschaftstagen werktags von 16 Uhr bis 8 Uhr am nächsten Tag und an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 8 Uhr bis 8 Uhr am nächsten Tag auf Abruf zur Verfügung zu stehen. Der Arzt wollte erreichen, dass eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung erfolgte
Eine Steuerfreiheit für die gezahlten Vergütungen käme nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber für die Bereitschaftsdienste in den nach § 3b Einkommensteuergesetz begünstigten Zeiten einen Zuschlag gegenüber der Entlohnung gezahlt hätte, die für die Rufbereitschaft an sich vereinbart war. Das FG ließ deshalb keine Korrektur des Lohnsteuerabzugs im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arztes zu. Beachten Sie: Der Oberarzt hat noch nicht aufgegeben und beim Bundesfinanzhof Beschwerde eingelegt (Az: VI B 72/109).
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Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. März 2010 (Az: VI B 72/109) finden Sie hier im Downloadbereich. |
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