Untersuchung Kopf, Hals und Hirngefäße: Erhöhter Faktor korrekt?

Frage: „Wir haben die Nr. 5735 GOÄ für eine MRT des Kopfes, MRT des Halses sowie MR-Angiographie der Hirngefäße abgerechnet und mit dem 2,5-fachen Satz gesteigert (Begründung: erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehende zeitaufwendige Untersuchung). Die Versicherung des Patienten hat die Steigerung wieder gekürzt und begründete dies damit, dass die Angiographie gesondert nach den Ziffern 5731 und 5733 vergütet werde. Außerdem sei für sie unverständlich, wie es hier zu erhöhtem Zeitaufwand kommen könne. Darüber hinaus behauptet die Versicherung dem Patienten gegenüber, dass neben der Ziffer 5735 die Leistungen nach den Nrn.5731, 5732 und 5733 nicht berechnungsfähig seien. Ist das korrekt?“

Dazu unsere Antwort:

Richtig ist, dass die Darstellung von Arterien als MR- Angiographie unter die Leistungsbeschreibung der Nr.5731 GOÄ fällt (Ergänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 [zum Beispiel nach Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR-Angiographie]). Nicht richtig ist hingegen die Aussage der Versicherung, dass neben Ziffer 5735 (Höchstwert Ziffern 5700 bis 5730) die Ziffern 5731, 5732 und 5733 nicht berechnungsfähig sind.

Offensichtlich hat die Versicherung übersehen, dass die durchgeführten Untersuchungen (MRT des Kopfes, MRT des Halses sowie MR-Angiographie der Hirngefäße) nicht mit der Höchstwertziffer 5735 zu berechnen sind, sondern bereits von der Ziffer 5700 vollständig erfasst sind. Eine Berechnung des Höchstwertes scheidet somit aus, da Nr. 5700 für die gleiche Körperregion nicht mehrfach zum Ansatz kommen kann, um den Höchstwert Nr. 5735 zu rechtfertigen. Nach den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt OIII GOÄ sind die Leistungen nach den Nrn. 5700 bist 5735 nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.

Im Hinblick auf den als Begründung angegebenen erhöhten Zeitaufwand sollte allerdings dargelegt werden, dass dieser nicht aus der mit Ziffer 5731 abgegoltenen MR- Angiographie und KM-Injektion oder der computergesteuerten Analyse nach Nr. 5733 besteht, sondern einzelfallbezogene medizinisch sachliche Gründe für diesen erhöhten Zeitaufwand vorliegen. Beispiel: „differentialdiagnostisch schwierige Auswertung bei atypischem Gefäßverlauf“ (oder sonstigen näher zu erläuternden anatomischen Besonderheiten), die die Untersuchung im Gegensatz zum Normalfall zeitlich erheblich verlängert haben. Schematische Begründungen sind zu vermeiden.