§ 87 Abs. 2e SGB V sieht vor, dass bei Unterversorgung oder drohender Unterversorgung Zuschläge auf den Orientierungspunktwert und bei Überversorgung Abschläge auf den Orientierungspunktwert festzulegen sind. Der Gesetzgeber verspricht sich davon eine steuernde Wirkung auf das ärztliche Niederlassungsverhalten. In Abhängigkeit von den Auswirkungen dieser unterschiedlichen Punktwerte soll dann entschieden werden, ob – wie bei den Zahnärzten – die Zulassungsbeschränkungen aufgehoben werden.
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat diesen gesetzlichen Auftrag am 2. September 2009 umgesetzt und einen Einstieg in diese nach Versorgungsgraden differenzierenden Punktwerte beschlossen. Der Beschluss hat in 2010 nur Bedeutung für Arztgruppen in unterversorgten Regionen. Als unterversorgt gelten bei Radiologen Planungsbereiche mit einem Versorgungsgrad von weniger als 50 Prozent. Hier müssen die Krankenkassen Zuschläge auf den Orientierungspunktwert zahlen.
In überversorgten Regionen, also Planungsbereichen mit einem Versorgungsgrad von 110 Prozent und mehr, ändert sich zumindest in 2010 nichts. Abschläge vom Orientierungspunktwert soll es erst ab 2011 geben. Ausgenommen davon sind lediglich Ärzte, die nach dem 1.Januar 2010 eine Praxis neu eröffnen, also keine Praxis übernehmen, wenn für diesen Planungsbereich nachfolgend eine Überversorgung festgestellt wird.
Der Abschlag auf den Orientierungspunktwert beträgt für Radiologen
Für Ärzte, die bereits vor dem 1.Januar 2010 oder mit Wirkung zum 1. Januar 2010 niedergelassen waren, gibt es eine Konvergenzregelung: Die Abschläge werden bis 2017 schrittweise auf die volle Höhe gesteigert. Für Ärzte, die zwischen dem 1.Januar 2010 und dem 31. Dezember 2011 eine Praxis in überversorgten Planungsbereichen erwerben, gilt ein wesentlich kürzerer Konvergenz-Zeitraum bis 2014.
Auch wenn in 2010 nur wenige Ärzte von dem Beschluss betroffen sind, ist zu erwarten, dass die Umsetzung Auswirkungen auf den Praxiswert haben wird. Zudem hat der Beschluss Auswirkungen auf die Zahlungen der Krankenkassen. Bei der Ermittlung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung sind nämlich diese unterschiedlichen Punktwerte ebenfalls zu berücksichtigen.
In seiner Umsetzung wirft der Beschluss viele offene Fragen auf, beispielsweise die Anwendung bei Berufsausübungsgemeinschaften und die Auswirkungen auf die RLV-Systematik. Diese und andere Probleme soll eine Arbeitsgruppe im Laufe des nächsten Jahres klären.
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