Umwandlung einer Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft – empfiehlt sich das?

In Gemeinschaftspraxen niedergelassene Radiologen befürchten, dass sie nach der Honorarreform vom 1. Juli 2010 künftig Umsatzeinbußen hinnehmen müssen. Nach überschlägiger Rechnung unter Berücksichtigung der im Vorjahresvergleichsquartal vergüteten Leistungen ist für viele absehbar, dass das für das Regelleistungsvolumen (RLV) und die qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) insgesamt gewährte Honorarvolumen für Gemeinschaftspraxen deutlich zurückgehen wird. Da liegt der Gedanke nicht fern, aus wirtschaftlichen Gründen die Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft umzuwandeln.

Die Vorteile einer Umwandlung: Zum einen würde jedem Partner für jeden abgerechneten Fall ein eigenes RLV zugestanden, zum anderen würden dann alle Fälle als Multiplikator für die QZV herangezogen und damit zu einer Erhöhung des insgesamt erzielbaren Honorarvolumens beitragen. Doch lohnt sich eine solche Umwandlung für Radiologen tatsächlich?

Was ist bei einer Umwandlung zu bedenken?

Bei der Kooperation in Praxisgemeinschaften sind gegenüber der Gemeinschaftspraxis bestimmte Regelungen zu beachten:

1. Kaum gegenseitige Überweisungen möglich

Der gegenseitigen Überweisung sind bei fachgruppengleichen – und auch bei fachgruppenungleichen – Praxisgemeinschaften enge Grenzen gesetzt. Eine Weiterüberweisung ist nur dann möglich, wenn ein weiterer Arzt der Praxisgemeinschaft Leistungen erbringt, die in der eigenen Praxis nicht erbracht werden. Überwiegend kommen allerdings Patienten mit einem bestimmten Zielauftrag in die Radiologiepraxis, sodass eine Weiterüberweisung in der Regel nicht infrage kommt.

2. Zuschlag wird nur auf das RLV gewährt

Der Zuschlag für Gemeinschaftspraxen wird nur auf das RLV gewährt, nicht auf die QZV der Praxis. Hier hat es in einigen KVen erhebliche Benachteiligungen gegenüber der vorigen Situation gegeben – nämlich dann, wenn sehr viele Leistungsbereiche aus dem RLV in die QZV überführt wurden und dadurch die RLV-Fallwerte niedriger ausfallen. Das ist zum Beispiel in den KVen Bayerns, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe der Fall. In diesen KVen beträgt der RLV-Fallwert nur um die fünf Euro.

Andere KVen dagegen haben viele Leistungen im RLV belassen bzw. einen eigenständigen Berechnungsweg gewählt (zum Beispiel Bremen und das Saarland). Daraus resultiert ein relativ hoher RLV-Fallwert von etwa 60 bis 70 Euro, auf den der Zuschlag für die Gemeinschaftspraxis gewährt wird. Dieser beträgt in fachgruppengleichen Gemeinschaftspraxen zehn Prozent.

Man kann leicht ausrechnen, dass sich der zehnprozentige Aufschlag auf das RLV bei zum Beispiel 3.000 bis 4.000 Fällen pro Quartal für Gemeinschaftspraxen in KVen mit hohem RLV-Fallwert wesentlich stärker auswirkt als in KVen mit niedrigem RLV-Fallwert. Zwar würde in einer Praxisgemeinschaft der Aufschlag auf das RLV entfallen, dafür würden sich hier aber mehr Fälle insgesamt als Multiplikator für das RLV ergeben. Dies kann unter Umständen zu einem im Vergleich zur Gemeinschaftspraxis vorteilhaften Ergebnis führen.

Fazit

Bei Radiologen ergeben sich bei dem Übergang von einer Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft nur begrenzt Möglichkeiten, die Fallzahlen zu steigern. Denn die Mehrzahl der Patienten sucht die Radiologiepraxis mit Überweisungen zur Durchführung einer Untersuchung nur einmal auf und wird somit in einer Praxisgemeinschaft auch nur von einem der beteiligten Radiologen behandelt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Kosten für die Praxisführung in Gemeinschaftspraxen in der Regel niedriger sind als in Praxis­gemeinschaften. Auch ist der Aufwand für eine Umwandlung –sowohl monetär als auch organisatorisch – erheblich.

In den meisten Praxen dürfte es sich für Radiologen unter Honorar­aspekten daher kaum rechnen, die Kooperationsform von einer Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft umzuwandeln. Infrage käme eine Umwandlung höchstens in den KVen, in denen für das RLV ein sehr hoher Wert aus­gewiesen ist. Dasselbe gilt für Praxen mit einem Behandlungsspektrum, das mehrfache Behandlungstermine der Patienten im Quartal erfordert. Denn hier könnte bei weiteren Kontakten ein zusätzlicher Arzt in der Praxis­gemeinschaft in Anspruch genommen werden und es ergäbe sich ein weiterer Fall.