Trotz Fachkundenachweis: Radiologische Leistungen für Rehabilitätionsmediziner fachfremd

von RA, FA für MedR Karl Hartmannsgruber, Sozietät Hartmannsgruber Gemke Argyrakis & Partner, München, www.med-recht.de

Ein im Fachgebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin zugelassener Vertragsarzt darf radiologische Leistungen nicht erbringen, da sie nach ­bayerischem Weiterbildungsrecht nicht zum Fachgebiet gehören. Diese Leistungen bleiben auch dann fachfremd, wenn der Vertragsarzt zusätzlich eine fach­gebietsspezifische Qualifikation für die allgemeine Röntgendiagnostik erworben hat, zum Beispiel im Rahmen der Weiterbildung für das Fachgebiet Orthopädie. Dies hat das Sozialgericht (SG) München mit Urteil vom 9. März 2012 (Az: S 39 KA 460/10) entschieden. 

Der Fall

Ein Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin beantragte die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Radiologie. Da er die fachlichen und apparativen Voraussetzungen erfüllte und über die Fachkunde Strahlenschutz verfügte, erteilte ihm die KV Bayerns die Genehmigung, wies aber zugleich darauf hin, dass er von dieser Genehmigung kraft seiner Zulassung als Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin keinen Gebrauch machen dürfe. Ein Arzt, der berufsrechtlich mehrere Gebietsbezeichnungen führen dürfe, aber nur für ein Gebiet zugelassen sei, sei auf das zugelassene Gebiet beschränkt. Der Arzt könne diese Leistungen daher nur dann ausführen und abrechnen, wenn er auch für das Fachgebiet Orthopädie zugelassen würde. 

Die Entscheidung

Das SG München wies die Klage des Arztes ab. Dieser erfülle zwar die Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie, weshalb dies auf Antrag auch entsprechend zu bescheinigen sei. Da aber diese radiologischen Leistungen nicht Bestandteil des Fachgebietes Physikalische und Rehabilitative Medizin seien, für das der Arzt zugelassen ist, habe er keinen Anspruch auf die Genehmigung. 

Die berufsrechtliche Frage der Fachfremdheit sei dabei nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen. Dieses beinhalte in Bayern keine Teilradiologie. Die vom Arzt im Rahmen der Weiterbildung zum Orthopäden erworbene fach­gebietsspezifische Qualifikation für die Röntgendiagnostik sei auf dieses Gebiet beschränkt und könne nicht auf ein anderes Fachgebiet über­tragen werden. 

Trifft das Urteil auch für andere KV-Bereiche zu?

Das Urteil erging auf Basis des bayerischen Weiterbildungsrechts. Da die Weiterbildungsordnungen in den KVen in weiten Teilen übereinstimmen, ist anzunehmen, dass Gerichte in den meisten anderen KV-Bereichen bei gleicher Ausgangskonstellation zu demselben Urteil kommen würden. Letztlich ist stets zu überprüfen, ob die jeweilige Weiterbildungsordnung die Teilradiologie dem jewei­ligen Fachgebiet zuordnet oder nicht. 

Fazit

Maßgeblich für die Frage, welche Leistungen ein Vertragsarzt erbringen darf, sind allein die für ein bestimmtes Fachgebiet erteilte Zulassung und die nach Weiterbildungsrecht hierfür vorgegebenen Gebietsgrenzen. Außerhalb des Gebiets liegende Qualifikationen bleiben trotz Erteilung einer auf § 135 Abs. 2 SGB V gestützten Genehmigung fachfremd. 

Demnach darf die KV die Genehmigung nicht erteilen. Die KV Bayerns tut es gleichwohl mit der Einschränkung, „dass von dieser Genehmigung kein Gebrauch gemacht werden darf“. Die Genehmigung hilft letztlich dem Arzt aber auch nicht weiter, da ihm die Erbringung und Abrechnung der radiologischen Leistungen verwehrt bleiben. 

Ähnlich wie dem Rehabilitations­mediziner im hier verhandelten Fall ergeht es etlichen Nuklearmedizinern, die trotz vorhandenem Fachkundennachweis Röntgen­leistungen nicht erbringen und abrechnen dürfen, da diese Leistungen laut Weiterbildungsordnung für sie fachfremd sind.