Tomosynthese der Mamma: Auch hier entscheidet das „Zielleistungsprinzip“ der GOÄ

von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim, und Dr. med. Dietmar Seitz, Düsseldorf

Die Meinung des PKV-Verbands ist seit langem unverändert. Demnach ist die Tomosynthese „ein neues Verfahren: digitale Mammografie. Hierbei handelt es sich um eine besondere Ausführung der Mammografie (Nr. 5266 GOÄ), welche gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ nicht mit zusätzlichen Gebührennummern berechnet werden kann.“ So steht es in der „ Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen “ der PKV. Dieser Einschätzung muss widersprochen werden.

Wortlaut der GOÄ ist maßgeblich

Der Grund liegt darin, dass die Tomosynthese keine „besondere Ausführung“ der Mammografie ist! Der von der PKV angeführte § 4 Abs. 2a sagt, dass Leistungen, die Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis sind, nicht eigenständig berechnet werden dürfen. Die Hervorhebung zeigt auf, dass es hier nicht um medizinisch-klinischen Sprachgebrauch geht, sondern um das, was im Gebührenverzeichnis der GOÄ benannt ist. In weitaus erster Linie also um Wortbedeutung und Grammatik des Textes der jeweiligen Leistungslegenden. Der Vorrang des Wortlauts ist in anderen Fragestellungen vielfach gerichtlich bestätigt worden, z. B. vom BGH am 05.06.2008, Az. III ZR 239/07 (Anlegung eines „abstrakt-generellen Maßstabs“) und vom BSG am 16.05.2001, Az. B 6 KA 87/00 R (Auslegung der Gebührenordnung in erster Linie nach dem Wortlaut der Leistungslegenden).

Tomosynthese ist keine Mammografie

Darzustellen, dass die Tomosynthese der Mamma etwas anderes ist als eine „Mammografie“ nach Nr. 5266 GOÄ (450 Punkte) und dazu „ergänzende Ebene(n) oder Spezialprojektion(en)“ – nach Nr. 5267 GOÄ (150 Punkte) – oder eine „digitale Mammografie“ (Mammografie mit weicher Strahlung und digitalem Detektorsystem) hieße hier, Eulen nach Athen zu tragen. Ergänzend sei nur darauf hingewiesen, dass der BGH im o. a. Urteil auch sagte: „… wird deutlich, dass der Verordnungsgeber bei der Beschreibung der verschiedenen Leistungen ein typisches Bild vor Augen hatte, zu dem nach den Kenntnissen medizinischer Wissenschaft und Praxis („Methode“) ein bestimmter Umfang von Einzelverrichtungen gehört.“

Wenn die Tomosynthese der Mamma im allgemeinen Sprachgebrauch auch als „eine Art dreidimensionale Form der Mammografie“ (in „Tomosynthese ante portas“, DÄ, Jg. 114, Heft 13 vom 31.03.2017) oder „3D Mammografie/digitale Tomosynthese, DBT)“ (Leitlinie Mammakarzinom) bezeichnet wird, ist das nach den Kriterien der GOÄ-Anwendung nicht entscheidend. In weitaus erster Linie sind das, wie o. a., die Begrifflichkeiten der GOÄ. Vereinfacht ausgedrückt: „Das, was in der Leistungsbeschreibung steht, muss getan werden um Anspruch auf die dafür vorgesehene Vergütung zu haben.“

Fazit

Gerade der von der PKV angeführte § 4 Abs. 2a GOÄ zeigt, dass für die Tomosynthese der Mamma Nr. 5290 GOÄ (650 Punkte) zutrifft (ergänzend dazu der Zuschlag nach Nr. 5298 GOÄ [hier: 9,47 Euro]). Verbunden mit dem Wissen um die verschiedenen Leistungsinhalte („Was ist das der Wortbedeutung nach?“) ist die Argumentation der PKV mit der „besonderen Ausführung“ als „Nebelkerze“ zu erkennen.

Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, sondern lediglich eine „Expertenmeinung“. In erster Linie soll er dazu dienen, dass Ärzte sich vom Hinweis auf § 4 Abs. 2a GOÄ nicht blenden lassen und im Gespräch mit ihrem Anwalt nicht vom „üblichen medizinischen Sprachgebrauch“, sondern von der Terminologie und den „Spielregeln“ der GOÄ leiten lassen.