Auch Radiologen können unter bestimmten Voraussetzungen telefonische Beratungen berechnen. Dies betrifft zum einen Patienten, die in Vorquartalen untersucht wurden und bei denen im laufenden Quartal lediglich ein telefonischer Arzt-Patienten-Kontakt (APK) stattfindet. Zudem ist ein neuer Zuschlag im Rahmen der COVID-19-Pandemie beschlossen worden, der grds. auch für Radiologen berechnungsfähig ist.
Bei Patienten, die in den Vorquartalen bereits untersucht wurden, ist bei einem lediglich telefonischen APK im aktuellen Quartal die Nr. 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) berechnungsfähig. Die Nr. 01435 ist mit 88 Punkten bzw. 9,67 Euro bewertet und kann einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Die Versichertendaten werden in diesem Fall aus der Patientenakte übernommen.
Die Nr. 01435 ist aber auch dann berechnungsfähig, wenn eine Untersuchung im laufenden Quartal mit Abrechnung der radiologischen Konsiliarpauschale erfolgt ist und in einer Berufsausübungsgemeinschaft die telefonische Beratung durch einen anderen Arzt erfolgt. Die Abrechnung der Nr. 01435 ist nämlich nur im Arztfall neben der radiologischen Konsiliarpauschale ausgeschlossen.
In Auswirkung der Coronavirus-Pandemie hat der Bewertungsausschuss zudem eine Sonderregelung u. a. für Telefonate beschlossen: Für telefonische Gespräche mit einer Dauer von mindestens fünf Minuten kann – zunächst beschränkt auf das Quartal II/2020 – die neue Nr. 01434 als Zuschlag zur Nr. 01435 abgerechnet werden, und zwar höchstens zweimal im Arztfall.
Neue EBM-Nr. 01434 (Quartal II/2020) |
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Legende |
Bewertung |
Zuschlag im Zusammenhang mit der Nr. 01435 ... für die telefonische Beratung durch einen Arzt Obligater Leistungsinhalt
je vollendete 5 Minuten |
65 Punkte 7,14 Euro |
Voraussetzung für die Abrechnung der neuen Nr. 01434 ist lediglich, dass bei dem Patienten in den Quartalen IV/2018 bis I/2020 zumindest ein persönlicher APK stattgefunden hat.
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