von RA, FA für MedizinR, FA für StrafR Dr. Maximilian Warntjen, DIERKS+BOHLE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, www.db-law.de
Verstöße gegen das sozialrechtliche Kick-back-Verbot nach § 128 Sozialgesetzbuch (SGB) V können erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – auch jenseits der seit dem Antikorruptionsgesetz geltenden §§ 299a ff. Strafgesetzbuch (StGB).
Die strafrechtlichen Risiken verdeutlicht der Fall des Abrechnungsbetrugs durch das Radiologieunternehmen Hanserad (Landgericht [LG] Hamburg, Urteil vom 18.08.2016, Az. 618 KLs 6/15; bestätigt durch die Revision beim Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 25.07.2017, Az. 5 StR 46/17).
Das LG Hamburg hatte einen Apotheker und den ehemaligen Geschäftsführer des (inzwischen insolventen) Radiologieunternehmens Hanserad wegen Abrechnungsbetrugs in Millionenhöhe zu Haftstrafen von fünf bzw. viereinhalb Jahren verurteilt. Sie hatten mitgeholfen, dass massenhaft und ohne jeden Bezug zum tatsächlichen Bedarf Röntgenkontrastmittel für Hanserad-Praxen geordert wurden. Über Umwege flossen Teile der hierdurch generierten Gewinne als Kick-back an den verordnenden Arzt zurück.
Im Strafverfahren vor dem LG verteidigten sich die Angeklagten damit, sie hätten auf die Rechtmäßigkeit der Kick-back-Konstruktion vertraut. Dem folgte das Gericht nicht – es verwies darauf, dass
Insofern fehle es der anwaltlichen Stellungnahme an „Form und inhaltlicher Tiefe“ und einer Darstellung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies sei jedoch für den ernsthaft an Beratung im Hinblick auf legales Verhalten Interessierten entscheidend.
Verstöße gegen das sozialrechtliche Kick-back-Verbot können erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben. Denn im Einreichen der Verordnungen ist nach Auffassung des BGH die stillschweigende Erklärung enthalten, es habe keine Kick-back-Zahlungen gegeben. Wenn der Vertragsarzt aber entgegen § 128 SGB V Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern erzielt, die er durch sein Verordnungsverhalten selbst maßgeblich beeinflusst, so täuscht er im Sinne des Betrugsstraftatbestands.
Praxishinweis |
§ 128 SGB V ist zwar „nur“ eine sozialrechtliche Vorschrift. Wer sie aber missachtet und Kick-back-Zahlungen annimmt, läuft Gefahr, sich jenseits der seit dem Antikorruptionsgesetz geltenden Vorschriften der §§ 299a ff. StGB strafbar zu machen. Dies gilt auch, wenn die Rückvergütung verschleiert wird. |
Die Entscheidung verdeutlicht außerdem, dass anwaltliche Beratung nicht immer vor Strafe schützt. Der BGH hat die Voraussetzungen für eine rechtliche Absicherung präzisiert (Beschluss vom 21.12.2016, Az. 1 StR 253/16):
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