von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
Die Bundesärztekammer (BÄK) hat Abrechnungsempfehlungen zur Berechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie veröffentlicht (s. RWF Nr. 06/2020 ). Die Nr. 245 GOÄ wurde u. a. als Analogziffer für erhöhte Hygienemaßnahmen durch COVID-19 befristet bis zum 31.07.2020 eingeführt. Wer versucht, daneben die Steigerung von radiologischen Leistungen mit entprechender Begründung durch-zusetzen, sollte einige Aspekte beachten.
Zu den Begründungen, die Kostenträger nicht akzeptieren, zählen dabei Formulierungen wie diese: „Erhöhter Zeitaufwand und Umstand bei der Untersuchung/Therapie wegen
Doch ist ein erhöhter organisatorischer Aufwand für Hygieneschutzmaßnahmen allein kein ausreichendes Begründungskriterium. Dies ist für die meisten Leistungen selbst dann nicht vertretbar, wenn auf die Berechnung von Nr. 245 GOÄ analog verzichtet wird!
In diesem Zusammenhang ist dringend zu beachten, dass neben Nr. 245 GOÄ analog eine Steigerung der anderen, in derselben Sitzung erbrachten Leistungen über den Schwellenwert (z. B. 2,3-facher Satz) nur aufgrund sonstiger Erschwernisgründe vorgenommen werden kann. Grundsätzlich sind die Bemessungskriterien für die Höherbewertung, also Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände bei der Ausführung patientenindividuell für jede einzelne Leistung zu erläutern.
Merke |
Keinesfalls möglich ist eine einzige Pauschalbegründung für alle abgerechneten Leistungen; dies führt häufig zu Beanstandungen! |
So sollte z. B. der – im Verhältnis zu einer „normalen“ Untersuchungsabfolge – überdurchschnittliche Zeitaufwand plausibel dargelegt werden, um eine Höherbewertung begründen zu können. Die sachlichen Gründe hierfür können vielfältig sein (s. Beispiele).
Begründungs-Beispiele |
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