So feiert das Finanzamt nicht mit

In den nächsten Wochen steht in vielen Praxen wieder die Weihnachtsfeier an. Werden dabei gewisse Spielregeln eingehalten, fallen weder Lohnsteuer noch Beiträge zur Sozialversicherung an. Um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden, sollten die nachfolgenden Punkte beachtet werden.

Begriffsbestimmung

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier etc.) gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, sofern es sich um eine herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltung und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Die Betriebsveranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offenstehen. Steht die Teilnahme nicht allen Mitarbeitern offen, muss der geldwerte Vorteil in der Regel inpiduell versteuert werden. Eine Lohnsteuerpauschalierung des Arbeitgebers mit 25 Prozent scheidet aus.

Anzahl der Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen werden als üblich angesehen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden; auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Somit führt die dritte (und jede weitere) Veranstaltung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Tipp: Unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge kann der Arbeitgeber die Betriebsveranstaltung mit den niedrigsten Kosten als dritte und damit lohnsteuerpflichtige Veranstaltung einstufen. Die Nachversteuerung erfolgt dann pauschal mit 25 Prozent.

110 Euro-Freigrenze

Von üblichen Zuwendungen geht die Finanzverwaltung aus, wenn die Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer während der Betriebsveranstaltung 110 Euro nicht übersteigen. Da es sich um einen lohnsteuerlichen Wert handelt, versteht sich diese Grenze als Bruttobetrag (also einschließlich Umsatzsteuer). Wird die Freigrenze überschritten, liegt in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.Die auf Ehegatten oder Angehörige entfallenden Aufwendungen werden den jeweiligen Arbeitnehmern selbst als Vorteil zugerechnet.

In die Überprüfung der 110 Euro-Freigrenze sind vor allem Speisen und Getränke, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Eintrittskarten und Geschenke einzubeziehen. Damit ein Geschenk in die 110 Euro-Grenze einfließt, darf es nicht mehr als 40 Euro (brutto) kosten. Ist es teurer, kann es mit 25 Prozent pauschal versteuert werden.