Schichtaufnahmen per Tomosynthese nach GOÄ-Nr. 5290?

Frage: „Wir verfügen über ein Tomosynthese-Gerät für die Untersuchung der Mamma. Bei gewissen Untersuchungsergebnissen der Mammographie bzw. Fragestellungen der Überweiser ist es notwendig, Schichtaufnahmen der Mamma anzufertigen. Diese zusätzlichen Aufnahmen wollen wir abrechnen. Unseres Wissens kann hier die GOÄ-Nr. 5290 abgerechnet werden, oder muss dies über eine Analog-Ziffer erfolgen? Wenn die Ziffer 5290 zutrifft: Wie oft darf man sie abrechnen:

  • Zweimal bei einer Mamma mit 2 verschiedenen Strahlengängen/Projektionsrichtungen?
  • Viermal bei beiden Mammae mit jeweils 2 verschiedenen Strahlengängen/Projektionsrichtungen?
  • Oder einfach nur einmal bei nur einem Strahlengang/Projektionsrichtung?

Den Digitalzuschlag 5298/290 darf man bestimmt auch in Abrechnung bringen, oder?“

Dazu unsere Antwort: 

Bei der Tomosynthese handelt es sich um ein Schichtaufnahmeverfahren mit digitaler Radiographie, sodass – wie Sie korrekt anmerken – die GOÄ-Nr. 5290 (Schichtaufnahme[n] [Tomographie], bis zu fünf Strahlenrichtungen oder Projektionen, je Strahlenrichtung oder Projektion) für die Abrechnung infrage kommt. Eine Analogbewertung ist aus unserer Sicht nicht nötig, da es sich eigentlich um eine Leistungsvariante einer in der GOÄ vorhandenen Gebührennummer handelt. Nach der Kommentierung des Deutschen Ärzteverlags ist diese Ziffer pro Organ in der Regel maximal zweimal abrechnungsfähig. Es folgt das relevante Zitat aus dem Kommentar:

Kommentar (Auszug)

Die Legende ist unglücklich gefasst. „Je Strahlenrichtung oder Projektion“ heißt nicht „pro Aufnahme“, sondern „je Schichtdarstellung“. Für eine untersuchte Schicht kann deshalb Nr. 5290 nur einmal berechnet werden, unabhängig von der Anzahl der Aufnahmen. Mehr als 2 Projektionen (zweimal Nr. 5290) sind bei der Untersuchung desselben Organs nur selten erforderlich. Die mehr als zweimalige Berechnung ist unmittelbar einsichtig, wenn mehr als 2 Organe untersucht werden. …

 

Neben Nr. 5290 ist die Ziffer 5298 (Digitalzuschlag) für jede zugrunde liegende Leistung abrechnungsfähig!

Zusätzlichen Zeitaufwand über Faktorerhöhung ausgleichen 

Es besteht die Möglichkeit, den bei der Tomosynthese im Vergleich zu herkömmlichen Schichtaufnahmetechniken zusätzlichen zeitlichen Aufwand für die 3-D-Rekonstruktion und Befundung über den Steigerungssatz abzubilden.

Stellungnahmen von Ärztekammern zur Erbringung der Schichtaufnahmen mit einem Tomosynthesegerät sind uns derzeit nicht bekannt. Sollten sich in dieser Frage neue Erkenntnisse ergeben, werden wir wieder berichten.