Rundfunkgebühr ­für Praxiscomputer ist rechtmäßig

Mit Beschluss vom 22. August 2012 (Az:1 BvR 199/11) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines internet­fähigen PCs bestätigt.

Fall und Urteil

Geklagt hatte ein Freiberufler, der für seine freiberufliche Tätigkeit einen Computer nutzte – unter anderem für ­Internetanwendungen, nicht aber für den Empfang von Rundfunksendungen. Ein Radio oder Fernsehgerät besaß er nicht. Dennoch setzte die Rundfunk­anstalt für den internetfähigen PC Rundfunkgebühren fest.

Nach erfolglosen Widersprüchen erhob der Freiberufler hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht, das die angegriffenen Bescheide aufhob. Diese Entscheidung wurde in der nächsten Instanz korrigiert, woraufhin er vor das Bundesverwaltungsgericht und nach erneuter Bestätigung seiner Gebührenpflicht vor das BVerfG zog.

Auch das BVerfG entschied gegen den Frei­berufler und nahm dessen Verfassungs­beschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und auch der Höhe nach nicht unverhältnismäßig, da sie ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstelle und eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ verhindere.

Neuregelung ab 1. Januar 2013:

Die praktische Bedeutung der Entscheidung ist jedoch begrenzt. Denn zum 1.Januar 2013 wird die Rundfunk­gebühr durch einen neu ­geregelten Rundfunkbeitrag abgelöst. Wer wie viele Geräte zu welchem Zweck bereithält, spielt dann keine Rolle mehr. Der GEZ-Beitrag von Unternehmen und Institutionen richtet sich nach der Zahl der Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeuge.

Die Rundfunkbeiträge ab 2013

Folgende Rundfunkbeiträge sind ab 2013 im Einzelnen vorgesehen:

  • Privathaushalte zahlen künftig 17,98 Euro monatlich je Wohnung.
  • Für Freiberufler mit bis zu 19 Beschäftigten liegen die Beiträge ebenso hoch.
  • Arztpraxen mit maximal acht Angestellten zahlen lediglich 5,99Euro im Monat.
  • Für Unternehmer mit erheblich mehr Beschäftigten werden gestaffelt höhere Beiträge fällig.