Mit Beschluss vom 22. August 2012 (Az:1 BvR 199/11) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines internetfähigen PCs bestätigt.
Geklagt hatte ein Freiberufler, der für seine freiberufliche Tätigkeit einen Computer nutzte – unter anderem für Internetanwendungen, nicht aber für den Empfang von Rundfunksendungen. Ein Radio oder Fernsehgerät besaß er nicht. Dennoch setzte die Rundfunkanstalt für den internetfähigen PC Rundfunkgebühren fest.
Nach erfolglosen Widersprüchen erhob der Freiberufler hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht, das die angegriffenen Bescheide aufhob. Diese Entscheidung wurde in der nächsten Instanz korrigiert, woraufhin er vor das Bundesverwaltungsgericht und nach erneuter Bestätigung seiner Gebührenpflicht vor das BVerfG zog.
Auch das BVerfG entschied gegen den Freiberufler und nahm dessen Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und auch der Höhe nach nicht unverhältnismäßig, da sie ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstelle und eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ verhindere.
Die praktische Bedeutung der Entscheidung ist jedoch begrenzt. Denn zum 1.Januar 2013 wird die Rundfunkgebühr durch einen neu geregelten Rundfunkbeitrag abgelöst. Wer wie viele Geräte zu welchem Zweck bereithält, spielt dann keine Rolle mehr. Der GEZ-Beitrag von Unternehmen und Institutionen richtet sich nach der Zahl der Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeuge.
Folgende Rundfunkbeiträge sind ab 2013 im Einzelnen vorgesehen:
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