Mit Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzgesetzes sind Arztpraxen und Kliniken seit Jahresbeginn 2019 nicht mehr verpflichtet, den Patienten einen Röntgenpass auszustellen und Röntgenuntersuchungen darin einzutragen. Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) rät Patienten dennoch, über erhaltene strahlendiagnostische Untersuchungen Buch zu führen.
Das BfS empfiehlt, sowohl Röntgen- als auch nuklearmedizinische Anwendungen wie bislang im Röntgenpass festzuhalten. Außerdem sollte in der radiologischen Praxis über Verfahren informiert werden, für die keine Röntgenstrahlung oder radioaktiven Stoffe eingesetzt werden. Dazu gehören MRT und die Ultraschalldiagnostik.
Eine strahlendiagnostische Anwendung sollte laut BfS nur dann durchgeführt werden, wenn alle bisher erhobenen Befunde sorgfältig bewertet worden sind und feststeht, dass diese Röntgen- oder nuklearmedizinische Untersuchung einen Mehrwert darstellt. Dies ergebe sich aus der gesetzlich vorgeschriebenen rechtfertigenden Indikation. Im Sinne des vorsorgenden Strahlenschutzes sollte daher jede überflüssige Röntgenuntersuchung vermieden werden. Darüber hinaus empfiehlt das BfS den Patienten, ein Dokument zu führen, in dem von Arztpraxen und Kliniken freiwillig Röntgen- und nuklearmedizinische Untersuchungen eingetragen werden. Damit könne ein Abgleich mit vorherigen Aufnahmen erfolgen und auf eine unnötige Wiederholungsuntersuchung verzichtet werden.
Medizinische Anwendungen ionisierender Strahlung tragen in erheblichem Maß zur künstlichen Strahlenexposition der Bevölkerung bei. In Deutschland werden etwa 135 Mio. Röntgenuntersuchungen pro Jahr durchgeführt.
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