Das „ COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz “ differenziert im ambulanten Bereich zwischen extrabudgetär vergüteten Leistungen und Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV).
Für extrabudgetäre Leistungen – im Wesentlichen nur für strahlentherapeutische Leistungen sowie für PET-/CT relevant – können Ausgleichszahlungen geleistet werden, wenn das Gesamthonorar der Praxis um mehr als zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal zurückgegangen ist und diese Honorarminderung z. B. infolge einer Pandemie zurückzuführen ist. Etwaige Ausgleichszahlungen sind mit Entschädigungen, die z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz bei einer angeordneten Quarantäne gezahlt werden, zu verrechnen.
Für Leistungen der MGV bleiben die Zahlungen der Krankenkassen an die KV in der Höhe unverändert. Bei einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Rückgang der Fallzahl sind die regionalen KVen jedoch verpflichtet, im Verteilungsmaßstab „zeitnah geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit“ zu schaffen.
KBV und KVen arbeiten derzeit an den notwendigen Klarstellungen zu diesen beiden Regelungen. Zur Sicherung der Liquidität leisten die meisten KVen die Abschlagszahlungen in der bisherigen Höhe weiter.
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