„Reichtum im Alter“ - das MVZ als Altersversorgung für den Radiologen

von RA und FA für MedR Dr. Thomas Willaschek, Dierks + Bohle Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, www.db-law.de

Mit Mitte 50 beginnen die meisten Praxisinhaber, sich Gedanken über die weitere Lebensplanung zu machen. Ein wesentlicher Aspekt ist dabei das Wann und Wie der Praxisabgabe. Viele Radiologen trennen sich nur zögerlich vom Lebenswerk. Außerdem kann der Übergang in die Rente zu einer deutlichen Absenkung des Lebensstandards führen. Der für die Praxis zu erzielende Verkaufspreis kompensiert diese Nachteile nicht immer. Hinzu kommt, dass es derzeit schwer fällt, am Kapitalmarkt eine interessante Rendite zu erzielen. Wer sich vor diesem Hintergrund wünscht, weiterhin – und bis ins hohe Alter – „Praxisinhaber“ bleiben zu können, für den kann ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) eine Option sein.

Warum ein MVZ? Und warum als GmbH? 

Nur das MVZ in Form einer GmbH bietet die Möglichkeit, gleichzeitig Inhaber und Angestellter zu sein. Für Einzelpraxisinhaber mit angestellten Ärzten ist es die einzige Option, weiter allein Gesellschafter zu sein und keine Partner aufnehmen zu müssen. Außerdem ist es die einzige legale Gestaltung, die eigene ärztliche Tätigkeit weitestgehend zu reduzieren, trotzdem „Chef im eigenen Haus“ zu bleiben und die Gewinne des MVZ zu entnehmen.

Gründer und Betreiber eines solchen MVZ kann jeder Vertragsarzt sein. Auch der, der auf seine Zulassung verzichtet hat, um in seinem eigenen MVZ selbst als Angestellter weiter vertragsärztlich tätig zu sein. Solange die vertragsärztliche Tätigkeit fortgeführt wird, bleibt ein Arzt also zulässiger MVZ-Inhaber. Er kann Mitgesellschafter oder Alleingesellschafter der MVZ-Gesellschaft sein, in der er gleichzeitig Angestellter ist. Das liest sich wie ein schwieriger Spagat, ist aber rechtlich gut umsetzbar.

Festhalten an eigener Zulassung ist für Ruhestand nicht geeignet 

Ein Vertragsarzt muss mindestens einen hälftigen Versorgungsauftrag ausfüllen und damit mehr als zehn Stunden in der Woche für die Patientenversorgung zur Verfügung stehen. Die KVen überprüfen das anhand der über die lebenslange Arztnummer abgerechneten Leistungen. Zehn Stunden sind recht viel, wenn man eigentlich im Ruhestand sein möchte. Dazu kommt, dass ein halbes Budget (RLV o. Ä.) in Anspruch genommen wird, auf dem auch zumindest doppelt so viel gearbeitet werden könnte. Deshalb erscheint ein Festhalten an der eigenen Zulassung nicht als geeignete Lösung.

Viertelung des Versorgungsauftrags für Angestellte ist möglich 

Im Gegensatz dazu kann ein Versorgungsauftrag für Angestellte geviertelt werden. So reicht auch eine Tätigkeit von deutlich unter zehn Wochenstunden für den Inhaber bzw. Gesellschafter eines MVZ aus. Drei Stunden pro Woche arbeiten ist für viele Ärzte evtl. schon eher denkbar. Dazu besteht die Möglichkeit, sich bei Urlaub und Krankheit vertreten zu lassen, sodass auf dem Sitz weiter gearbeitet wird.

Jobsharing ermöglicht höchste Flexibilität 

Vertragsarztrechtlich darstellbar ist auch, ein sogenanntes Jobsharing in das MVZ zu transferieren bzw. als Angestellter im eigenen MVZ zu beginnen. Ein solches bewirkt, dass sich der MVZ-Inhaber und ein jüngerer Arzt selbst den geviertelten Versorgungsauftrag noch teilen – und zwar nicht hälftig, sondern flexibel. Genehmigt der Zulassungsausschuss das Jobsharing, reicht daher minimales persönliches Engagement in der Patientenbetreuung: nach liberaler Auffassung bereits ein einziger Behandlungsfall im Quartal.

MVZ-Inhaber kann sich weiter einbringen 

Ob sich der MVZ-Inhaber darüber hinaus einbringen möchte, bleibt ihm überlassen. Gestaltungsspielraum bieten insbesondere die Geschäftsführung der MVZ-Gesellschaft und die Ärztliche Leitung des MVZ:

  • Der Geschäftsführer handelt zivilrechtlich für die Gesellschaft, d. h.: Er vertritt sie bei Vertragsabschlüssen, Kündigungen etc.
  • Der ärztliche Leiter hat die vertragsarztrechtliche Verantwortung für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe und eine Gesamtverantwortung gegenüber der KV. Dies betrifft insbesondere die Einholung von Genehmigungen, das Anzeigen von Vertretungen und die Unterzeichnung der Abrechnung. Um ärztlicher Leiter zu sein, dürfte es nach der jüngsten Gesetzesänderung ausreichen, zehn Stunden pro Woche im MVZ (0,25 Versorgungsauftrag) angestellt zu sein.

HINWEIS | Der „Teilzeit-Ruheständler“ muss weder die Geschäftsführung noch die ärztliche Leitung übernehmen. Beide Positionen können genauso gut Angestellte oder Mitgesellschafter ausfüllen.

Der eigene „Fünf-Jahres-Plan“ 

Es ist – wie gezeigt – einiges möglich, wenn man bereit ist, statt in den Ruhestand zu gehen, Unternehmer zu werden. Elementar ist eine frühzeitige Planung der einzelnen Schritte. Vor allem die Umwandlung einer Praxis in ein MVZ und die eigene Arbeitszeitreduzierung bis nahe Null sind rechtzeitig vorzubereiten. Unter Berücksichtigung der aktuellen Vorgaben des Bundessozialgerichts ist ein Planungshorizont von fünf Jahren optimal.

Praxishinweis

Weil das Projekt langfristig sinnvoll aufgestellt sein muss, ist „Maßarbeit“ gefragt, Blaupausen verbieten sich. Das Standardkonzept einiger Berater trägt nicht jede Konstellation. Zu guter Letzt sollte von Anfang an ein MVZ-erfahrener Steuerberater mit in die Überlegungen einbezogen sein.