Rechtsfragen rund um Corona-Tests am Arbeitsplatz und Corona-Impfungen

von RAin, FAin für MedizinR Dr. Birgit Schröder, Hamburg, dr-schroeder.com

Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber müssen allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal wöchentlich einen Corona-Test anbieten. Beschäftigte, die bei ihren Tätigkeiten einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, haben einen Anspruch auf Testung mindestens zweimal wöchentlich ( SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung [kurz Corona-ArbSchV]). Was aber, wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einen Test verweigern? Und wie sieht es bei den Corona-Schutzimpfungen aus?

Keine Testpflicht, aber ...

Der Arbeitnehmer bekommt ein Testangebot – es steht ihm erst einmal frei, dieses anzunehmen oder abzulehnen. Es gibt also keine Testpflicht. Es wird jedoch grundsätzlich empfohlen, das Testangebot anzunehmen.

Für bestimmte Beschäftigtengruppen gibt es allerdings aktuell weitergehende Testverpflichtungen in bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Wer nicht darunter fällt, unterliegt keiner Testpflicht. Es gibt nur eine Angebotspflicht.

Aber: Liegen coronatypische Symptome wie z. B.

  • Husten,
  • Schnupfen,
  • Fieber oder
  • Atembeschwerden

vor und ist keine Beschäftigung im Homeoffice möglich, darf der Arbeitgeber einen Corona-Test anordnen. Da es einen konkreten Anlass gibt, ist ein Test zum Schutz anderer Arbeitnehmer gerechtfertigt und erforderlich. Begründet wird dieses mit der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum Schutz aller Arbeitnehmer.

Bei einer Abwägungsentscheidung zwischen einem geringen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit durch einen Test und dem Infektionschutzgedanken bei hohen Inzidenzzahlen/lokalem Infektionsgeschehen wird diese zulasten des einzelnen Arbeitnehmers ausfallen müssen.

Da der Arbeitnehmer im Falle einer unberechtigten Testverweigerung seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß anbietet, kann der Arbeitgeber ihn unbezahlt von der Arbeit freistellen. Auch eine Abmahnung wäre denkbar. Als ultima ratio käme auch eine Kündigung in Betracht.

Konkret könnte dieses bedeuten, dass sogenannten Testverweigerern der Zutritt zur Praxis, Klinik oder zum Unternehmen versagt werden kann mit der Folge, dass sie ihren Anspruch auf Lohnzahlung verlieren, soweit sie ihre Tätigkeit nicht von zu Hause erbringen können.

Praxistipp

Ungeachtet aller rechtlichen Fragen sollte – wie immer in solchen Dingen – versucht werden, durch niedrigschwellige Test- und Beratungsangebote eine möglichst große Zustimmung und Bereitschaft zu erreichen.

 

Und was gilt bei Impfungen?

Eine staatliche Impfpflicht gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) gibt es derzeit ebenfalls nicht; aktuell ist eine solche Impfpflicht auch nicht geplant. Eine Impfung ist daher grundsätzlich freiwillig.

Davon unabhängig stellt sich indes die Frage nach möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn sich ein Arbeitsnehmer weigert, obwohl dieser im Bereich der Alten- oder Krankenpflege

  • in einem Krankenhaus oder
  • in einer Arztpraxis beschäftigt ist

und eine Impfung dringend empfohlen wird.

Insbesondere gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG gilt in medizinischen Bereichen, dass Arbeitgeber nicht geimpfte Arbeitnehmer für Tätigkeiten mit unmittelbarem Kontakt zu Patienten dann nicht beschäftigen werden können. Bestehen keine anderen Einsatzmöglichkeiten, ist die Beschäftigung dieses Arbeitnehmers unmöglich. Ähnliches gilt beispielsweise bei einem Piloten ohne Lizenz.

Analog der Testverweigerer wird man argumentieren können, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß anbietet. Der Arbeitgeber kann ihn unbezahlt von der Arbeit freistellen. Auch eine Abmahnung wäre denkbar. Als ultima ratio käme auch hier eine Kündigung in Betracht.

Fazit

Zusammenfassend bedeutet dies, dass der Arbeitgeber eine solche Impfung grundsätzlich nicht verlangen kann. Der Arbeitgeber kann sie empfehlen und Mitarbeiter motivieren, diese in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitgeber kann die fehlende Schutzimpfung jedoch nicht dergestalt sanktionieren, dass er ungeimpften Arbeitnehmern keine oder weniger Vergütung zahlt. Obergerichtliche arbeitsrechtliche Entscheidungen stehen noch aus, sodass vieles noch als juristisches Neuland zu bezeichnen ist.