Recht des Arztes auf Herausgabe von Nutzer-Kontaktdaten?

Das Landgericht (LG) München I hat entschieden, dass eine Ärztin, die auf einer Plattform im Internet schlecht bewertet und in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wurde, keinen Anspruch gegen den Plattformbetreiber auf Auskunft über Namen und Kontaktdaten des bewertenden Nutzers hat (Urteil vom 3.Juli 2013, Az. 25 O 23782/12). Eine Fachärztin war auf dem Bewertungsportal „jameda“ unter der Überschrift „Nicht zu empfehlen” mit der Gesamtnote von 5,2 belegt worden. Die im zugehörigen Bewertungstext enthaltenen Behauptungen waren unzutreffend. Die beklagte Plattform „jameda“ löschte zwar die Bewertung, gab jedoch die Kontaktdaten des Bewerters nicht heraus.

Das musste sie nach Auffassung des LG auch nicht. Als Veranstalterin eines Internetforums, das den Nutzern inhaltliche Dienste anbietet und nicht nur Telekommunikationsleistungen zur Verfügung stellt, sei die Plattform Diensteanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) und dürfe daher nach § 12 Abs. 2 TMG die für die Bereitstellung von Telemedien erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit der Nutzer eingewilligt habe. Die Plattform sichere ihren Nutzern vorschriftsmäßig Anonymität zu. Nach § 14 Abs.2 TMG dürfe ein Diensteanbieter ansonsten lediglich in Ausnahmefällen Auskunft über Nutzerdaten erteilen, zum Beispiel für Zwecke der Strafverfolgung oder zur behördlichen Gefahrenabwehr.