Quotierte Vergütung der freien Leistungen ist zulässig

Die „freien Leistungen“, die außerhalb der Regelleistungsvolumina (RLV) vergütet werden, müssen nicht von mengenbegrenzenden Regelungen ausgenommen werden. Eine quotierte Vergütung der freien Leistungen ist daher zulässig, entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 17. Juli 2013 (Az. B 6 KA 45/12 R).

Im Urteilsfall hatte ein Hausarzt die volle Vergütung für die von ihm erbrachten freien Leistungen verlangt, die KV Baden-Württemberg erstattete diese aber nur quotiert, also je nach Leistungsmenge nur noch mit einer nie­drigeren Vergütungsquote.

Nach Auffassung des BSG ist es nicht zu beanstanden, dass freie Leistungen einer Steuerung unterzogen werden. Eine Förderung der freien Leistungen sei bereits darin zu sehen, dass diese außerhalb des RLV vergütet würden. Damit werde ein Anreiz für den Arzt gesetzt, diese Leistungen auch dann noch zu erbringen, wenn sein RLV bereits erschöpft sei.

Radiologen sind von diesem Urteil nur relativ wenig betroffen. Sie können in der Regel nur die CT-gesteuerte Intervention als freie Leistung außerhalb des RLV erbringen. Außerdem ist zu konstatieren, dass aus Gründen der Honorarverteilungsgerechtigkeit eine Mengenbegrenzung der freien Leistungen durchaus sinnvoll ist. So kann der Fallwert stabil gehalten werden, wovon die Mehrzahl der Ärzte profitiert.