Praxisparkplatz: Abschleppen von Fremdparkern ist verhältnismäßig

von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Viele Arztpraxen halten für ihre Patienten Parkplätze bereit, die sie entgeltlich anmieten. Umso ärgerlicher ist es, wenn diese Praxisparkplätze unbefugt durch Fremdparker genutzt werden. Bislang war ungeklärt, ob in solchen Fällen ein Abschleppunternehmen beauftragt werden darf und ob das Fahrzeug nur gegen Zahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden muss. Beide Fragen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 5. Juni 2009 bejaht (Az: V ZR 144/08). 

Sachverhalt und Urteilsgründe

Der Kläger hatte seinen PKW unbefugt auf einem Grundstück abgestellt, das als Parkplatz für ein Einkaufszentrum genutzt wird. Fremdparker wurden mit Schildern darauf hingewiesen, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden. Der Grundstücksbesitzer hatte mit einem Abschleppunternehmer vertraglich vereinbart, dass dieser widerrechtlich abgestellte PKW gegen Kosten in Höhe von 150 Euro zuzüglich 15 Euro „Inkassokosten“ entfernen sollte. Der Kläger wurde von dem Abschleppunternehmer abgeschleppt und löste sein Fahrzeug gegen Zahlung von 165 Euro aus. Er klagte zuletzt vor dem BGH auf Erstattung dieser Kosten. 

Die Richter sprachen dem Kläger lediglich die 15 Euro Inkassokosten zu, weil für den Einbehalt dieser Kosten keine Rechtsgrundlage bestehe. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen. Das unbefugte Abstellen des PKW beeinträchtige den unmittelbaren Besitz des Beklagten an der Parkplatzfläche und stelle eine sogenannte „verbotene Eigenmacht“ dar. Zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort das ihm gesetzlich zustehende Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen. Dieses gelte zwar nicht schrankenlos, habe aber hier – auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – keiner Einschränkung unterlegen. 

Dass der Beklagte ein Abschlepp­unternehmen mit dem Abschleppen beauftragt habe, sei nicht zu beanstanden. Dies gelte umso mehr, als die vertragliche Vereinbarung das Ziel hatte, rechtsmissbräuchliches Abschleppen – zum Beispiel aus bloßer Gewinnsucht des Abschlepp­unternehmers – zu verhindern. Der Kläger sei daher zur Zahlung der Abschleppkosten unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes verpflichtet gewesen. Ergänzend stellte der BGH klar, dass die Abschleppbefugnis selbst dann bestanden hätte, wenn weitere Parkplätze frei gewesen wären. 

Fazit

Das BGH-Urteil stärkt die Rechte von Parkplatzinhabern. Es stellt eindeutig klar, dass sich Ärzte, die Praxisparkplätze vorhalten, gegen die unbefugte Nutzung durch Fremdparker wehren können. Ist unbefugtes Parken ein Dauerproblem, bietet es sich an, mit einem Abschleppunternehmen eine Rahmenvereinbarung zu treffen, die mit Blick auf die Vorgaben des BGH zu gestalten ist.