Praxisinhaber sind wie alle anderen Arbeitgeber verpflichtet, ihre Mitarbeiter am Arbeitsplatz über wichtige (Arbeitnehmerschutz-)Gesetze, Verordnungen und Vorschriften zu informieren. Dazu müssen die Gesetze ausgelegt, ausgehändigt oder anderweitig bekanntgemacht werden.
Üblich sind der Aushang an einem „schwarzen Brett“ oder die Auslage in allgemein zugänglichen Räumen wie Pausenräumen. Nach Möglichkeit sollte der Aushang in jedem Gebäudeteil bzw. Stockwerk erfolgen. Die Gesetze können auch über das allen Mitarbeiter zugängliche Intranet bekannt gemacht werden. Das ist aber nur dann (allein) ausreichend, wenn allen Mitarbeitern eine dienstliche E-Mail-Adresse im Intranet zugeordnet ist und es keine „Verweigerer“ unter den Mitarbeitern gibt.
Nur in Ausnahmefällen schreiben einzelne Gesetz eine bestimmte Art von Aushang vor (z. B. das Heimarbeitergesetz für den Aushang in Ausgaberäumen, Unterrichtung des Betriebsrats in Betrieben mit Betriebsrat). Die Aushänge müssen regelmäßig aktualisiert werden (zumindest jährlich). Bei erheblichen Änderungen des aushangpflichtigen Gesetzes muss der Arbeitgeber die neue Fassung des kompletten Gesetzes bekannt machen.
Die Berufsgenossenschaft kontrolliert die Einhaltung der Aushangpflicht. Ein Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Der Arbeitnehmer kann außerdem seine Arbeitsleistung verweigern, ohne seinen Lohnanspruch zu verlieren, wenn eine erhebliche und unabwendbare Gefahr für Leib oder Leben besteht. Nimmt der Arbeitnehmer Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet sein, wenn der Verstoß gegen die Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt des Schadens gewesen ist.
Aushangpflichtige Gesetze sind beispielsweise:
Praxistipp |
Alle aktuellen Gesetzestexte sind kostenlos im Internet verfügbar, siehe www.gesetze-im-internet.de oder www.bundesrecht.juris.de. Im Buchhandel können aushangpflichtigen Gesetze erworben werden. |
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