Praxisbesonderheiten: Was ändert sich zum 1. Juli 2010?

In den bis zum 30. Juni 2010 geltenden Beschlüssen des Bewertungsausschusses ist festgelegt, dass ein Arzt dann eine Änderung (Erhöhung) seines Regelleistungsvolumens beantragen kann, wenn aus einer Praxisbesonderheit eine Überschreitung des durchschnittlichen Fallwerts der Fachgruppe um mindestens 30 Prozent resultiert. Somit konnten Radiologen, die besondere und abrechnungsintensive Leistungen erbringen wie beispielsweise nuklearmedizinische Untersuchungen oder interventionelle Radiologie, die aber abrechnungstechnisch in das RLV fallen, eine Praxisbesonderheit und damit ein höheres RLV beantragen. Ent­sprechendes gilt auch für Nuklearmediziner, die beispielsweise MRT-Untersuchungen durchführen.

Keine Grenzwerte mehr für die Berücksichtigung von Praxis­besonderheiten

Nach dem aktuellen Beschluss des Bewertungsausschusses vom 26.März 2010 kann zwar unverändert die Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten beantragt werden. Allerdings verzichtet der Beschluss jetzt auf die Festlegung eines Grenzwertes für die Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe.

Die entsprechende Passage in dem Beschluss lautet: „Die Praxisbesonderheiten werden zwischen den Partnern der Gesamtverträge geregelt. Praxisbesonderheiten ergeben sich aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeut­samen fachlichen Spezialisierung. Über das Verfahren der Umsetzung einigen sich die Partner der Gesamtverträge.“

Der Verzicht auf die Festlegung eines Grenzwertes für die Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass durch die neuen Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) Unterschiede im Vergleich zur Arztgruppe jetzt wesentlich besser berücksichtigt werden. So erhalten beispielsweise in Sachsen-Anhalt Nuklearmediziner ein QZV für MRT-Untersuchungen, Radiologen in Niedersachsen ein QZV für die interventionelle Radiologie.

Es ist daher zu erwarten, dass die bisher von den KVen gewährten Zuschläge zum RLV wegen Praxisbesonderheiten zumindest überprüft und gegebenenfalls auch neu festgesetzt bzw. aufgehoben werden.

Prüfen, ob durch die Fallwerte Praxisbesonderheiten berücksichtigt sind

Radiologen und Nuklearmediziner, die bisher einen Zuschlag zum RLV wegen Praxisbesonderheiten erhalten haben, sollten nach Eingang der Mitteilung über die Höhe des RLV und der QZV genauestens prüfen, ob und inwieweit ihre Praxisbesonderheiten bei den neuen Fallwerten noch berücksichtigt werden. Gegebenenfalls sollte ein nochmaliger Antrag auf Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten gestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, welche Detailregelungen (Grenzwerte?) für Praxisbesonderheiten die KV mit den Krankenkassen vereinbart hat.