PET/PET-CT setzt Genehmigung der KV voraus

Im RWF Ausgabe Nr. 1/2016 ist die Aufnahme der Positronen-Emissions-Tomographie (PET), ggf. mit Computertomographie, in den EBM zum 1. Januar 2016 ausführlich dargestellt. Obwohl die entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung noch nicht abgeschlossen wurde, dürfen PET-Untersuchungen in dieser Übergangszeit – entgegen den Verlautbarungen einiger KVen – nur mit entsprechender Abrechnungsgenehmigung abgerechnet werden.

Fachliche Voraussetzungen des Radiologen 

Die bis zum Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung geltenden Qualifikationsvoraussetzungen ergeben sich aus der Anlage 1 Nr. 14 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in der Fassung von 2015.

Nach § 2 Abs. 2 dieser Anlage müssen Radiologen, die nach der maßgeblichen Weiterbildungsordnung zur Durchführung der PET berechtigt sind, die folgenden fachlichen Voraussetzungen nachweisen:

  • Aktuelle Erfahrung in der Durchführung und Befundung durch Nachweis von mindestens 1.000 PET-Untersuchungen zu onkologischen Fragestellungen in der Regel in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung,
  • Kenntnisse und Erfahrungen in der Einordnung der PET-Befunde in den diagnostischen Kontext anderer bildgebender Verfahren (z. B. CT oder MRT) sowie
  • regelmäßige Fortbildungen zur PET und zu ergänzenden bildgebenden Verfahren zu onkologischen Fragestellungen, insbesondere auch durch Teilnahme an interdisziplinär besetzten Fallkonferenzen oder Qualitätszirkeln.

Organisatorische Voraussetzungen 

Zudem sind diverse organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen, so beispielsweise die Indikationsstellung zur PET, Befundbesprechung und Nachbesprechung in einem interdisziplinären Team.

Das verwendete PET-System muss folgende drei Voraussetzungen erfüllen:

  • Einsatz eines dezidierten PET-Systems mit einer räumlichen Auflösung von weniger als 7 mm
  • Möglichkeit der technischen („softwarebasierten“) Bildfusion mit -– ggf. auch zeitversetzt durchgeführter – CT oder MRT und
  • Möglichkeit zur semi-quantitativen Auswertung (SUV-Wert).

Weiterführender Hinweis

  • Alle Genehmigungsvoraussetzungen finden Sie in der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ auf der Website des G-BA unter http://www.iww.de/sl1761 und hier.