PET/PET-CT: Qualitätssicherungsvereinbarung seit 1. Juli 2016 in Kraft

Zum 1. Januar 2016 wurde die Positronen-Emissions-Tomografie (PET) – ggf. mit Computertomografie – bei bestimmten Indikationen mit den Abrechnungspositionen Nrn. 34700 bis 34703 in den EBM aufgenommen (siehe RWF 1/2016 ). Sechs Monate später, zum 1. Juli 2016, ist die neue Qualitätssicherungsvereinbarung in Kraft getreten. Sie regelt, welche Voraussetzungen Radiologen und Nuklearmediziner für eine Abrechnungsgenehmigung erfüllen müssen.

Fachliche Anforderungen 

Voraussetzung ist zunächst die Berechtigung zum Führen der Fachgebietsbezeichnung Nuklearmedizin oder Radiologie. Radiologen müssen jedoch zur Erbringung der PET nach der für sie geltenden Weiterbildung berechtigt sein. Zusätzlich müssen mindestens 1.000 PET-Untersuchungen zu onkologischen Fragestellungen – beinhaltend selbständige Indikationsstellung, Durchführung, Befundung und Dokumentation –, unter Anleitung eines zur Weiterbildung im Fachgebiet Nuklearmedizin berechtigten Arztes, der die fachlichen Anforderung für PET-Untersuchungen erfüllt, nachgewiesen werden. Für Nuklearmediziner gilt, dass auf eine Anleitung verzichtet werden kann, wenn die Untersuchungen im Rahmen einer nuklearmedizinischen Facharzttätigkeit in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte für Nuklearmedizin erbracht wurden.

Ferner sind Kenntnisse und Erfahrungen bei der Einordnung von PET-Befunden in den Kontext anderer bildgebender Verfahren erforderlich, nachzuweisen durch Einordnung von mindestens 200 CT oder MRT in den Kontext mit PET-Befunden.

Übergangsregelungen

Übergangsregelungen stellen sicher, dass Ärzte, die schon vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung am 1. Juli 2016 regelmäßig Leistungen der PET beziehungsweise PET/CT durchgeführt haben, eine Genehmigung von der KV erhalten können. Der entsprechende Antrag mit den erforderlichen Nachweisen muss jedoch bis zum 31. Dezember 2016 gestellt werden. Ebenso behalten Genehmigungen ihre Gültigkeit, die seit dem 1. Januar 2016 auf der Grundlage der G-BA- Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ erteilt wurden.

 

Kooperation zwischen Radiologen und Nuklearmedizinern 

Sofern eine PET-Untersuchung mit CT erfolgen soll, muss der Arzt zusätzlich über eine CT-Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Strahlendiagnostik und -therapie verfügen. Allerdings kann die Durchführung der PET/CT auch in Kooperation erfolgen, wenn die Anforderungen für die PET einerseits und die CT andererseits nicht vom selben Arzt erfüllt werden (siehe RWF 4/2016).

Aufrechterhalten der Befähigung 

Ärzte, denen eine Abrechnungsgenehmigung erteilt wurde, müssen zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der fachlichen Befähigung an Fortbildungsmaßnahmen zu onkologischen Fragestellungen teilnehmen, nachzuweisen durch mindestens 20 Fortbildungspunkte innerhalb eines Zeitraums von jeweils 24 Monaten. Kann der Nachweis nach Ablauf von weiteren 24 Monaten nicht geführt werden, wird die Genehmigung widerrufen.

Apparative Anforderungen 

Für die Tumordiagnostik mittels PET bzw. PET/CT ist unter anderem der Einsatz eines PET-Systems mit einer räumlichen Auflösung von ≤ 5,5 Millimetern erforderlich.

Übergangsregelung

Für Altgeräte, mit denen in den letzten fünf Jahren regelmäßig PET-Untersuchungen durchgeführt wurden, gilt eine Übergangsregelung. Sie dürfen eine Auflösung von ≤ 7 Millimetern haben, wenn die Genehmigung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der QS-Vereinbarung beantragt wurde. Diese Geräte dürfen längstens bis sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung verwendet werden.

 

Es ist eine Notfallausrüstung vorzuhalten, die mindestens aus Frischluftbeatmungsgerät, Absaugvorrichtung, Sauerstoffversorgung, Rufanlage und Notfall-Arztkoffer bestehen muss.

Organisation und Dokumentation 

Indikationsstellung, Befund- und ggf. erforderliche Nachbesprechung müssen in interdisziplinärer Zusammenarbeit erfolgen. Die genaue Zusammensetzung des interdisziplinären Teams ist abhängig von der konkreten Indikation. Eine Präsenzpflicht der beteiligten Ärzte bei der interdisziplinären Zusammenarbeit im Team ist nicht vorgeschrieben.

Die Vereinbarung sieht eine stichprobenartige Überprüfung der ärztlichen Dokumentation vor. Die KV fordert die Dokumentationen zu zwölf abgerechneten PET- bzw. PET/CT-Untersuchungen innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Jahren an. Das Intervall zwischen den Prüfungen ist erfolgsabhängig gestaltet.

Weiterführender Hinweis