Eine neue Praxisinformation der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) fasst für Radiologen und Nuklearmediziner zusammen, welche Voraussetzungen für eine Abrechnungsgenehmigung zur Tumordiagnostik mittels PET und PET/CT erfüllt sein müssen (siehe auch schon RWF Nr. 8/2016, S. 4). Zum 01.01.2016 wurde die Positronen-Emissions-Tomografie (PET) – ggf. mit Computertomografie – bei bestimmten Indikationen mit den Abrechnungspositionen Nrn. 34700 bis 34703 in den EBM aufgenommen (RWF Nr. 1/2016, S. 1). Sechs Monate später, zum 01.07.2016, ist die entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung (QS-Vereinbarung) in Kraft getreten.
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