PET/CT: G-BA beschließt Erweiterung des Leistungskatalogs bei Hodgkin-Lymphomen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Juli 2021 beschlossen, den Leistungskatalog für Untersuchungen mittels Positronenemissionstomographie/Computertomographie (PET/CT) bei Hodgkin-Lymphomen zu erweitern. Vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium kann die Methode des PET/CT zukünftig bei sämtlichen Untersuchungen zur Bestimmung des Stadiums (sogenannte Staging-Untersuchungen) des Hodgkin-Lymphoms in der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführt werden.

Bisherige Indikationen

Derzeit können die Staging-Untersuchungen mittels PET/CT nur bei bestimmten Patienten mit Hodgkin-Lymphom und einzelnen Fragestellungen – beispielsweise im frühen Stadium bei Erstdiagnose zur Bestimmung des Schweregrads – zulasten der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt werden (siehe „Weitere Indikationen für PET-/CT-Untersuchungen werden in den EBM aufgenommen“ in RWF Nr. 12/2018).

Gründe für die Indikationserweiterung

Für die Entscheidung hat der G-BA die Ergebnisse aus Studien zum Nutzen des Interim-Staging mittels PET/CT bei Patienten mit Hodgkin-Lymphom im frühen und intermediären Stadium ausgewertet. Die Studien bestätigen die prognostische Aussagekraft des PET/CT nach Abschluss der ersten Behandlungszyklen. Zur Optimierung der Behandlung kann den Patienten damit – in Abhängigkeit vom Ergebnis der PET/CT-Untersuchung – eine Intensivierung oder Reduktion der ursprünglich geplanten Therapie angeboten werden.

Künftiger Leistungsanspruch

Der zukünftige Leistungsanspruch gilt für sämtliche Stadien (früh, intermediär, fortgeschritten) des Hodgkin-Lymphoms. Der Anspruch umfasst neben dem

  • Initial-Staging auch das
  • Interim-Staging sowie das
  • Staging nach Rezidiv.

Kein PET/CT bei Routine-Nachsorge ohne begründeten Verdacht

Durch den Beschluss hat der G-BA gleichzeitig auch klargestellt, dass in der Routine-Nachsorge ohne einen begründeten Verdacht auf ein Rezidiv des Hodgkin-Lymphoms weiterhin kein Anspruch auf PET/CT-Untersuchungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen besteht. Diese Festlegung steht laut G-BA im Einklang mit der aktuellen Studienlage und einschlägigen Leitlinien.

Weiterführende Hinweise