Mehr als acht Jahre nach der Aufnahme in den Leistungskatalog der GKV hat der Bewertungsausschuss am 15. Dezember 2015 entsprechende Abrechnungspositionen im EBM für die Positronen-Emissions-Tomographie (PET), ggf. mit Computertomographie, beschlossen. Zum 1. Januar 2016 wurden fünf neue Leistungspositionen – vier EBM-Nummern für die Untersuchung und eine Kostenpauschale – in den EBM aufgenommen.
PET – die neuen EBM-Leistungen |
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EBM-Nr. |
Leistungslegende (Kurzfassung) |
Bewertung
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34700 |
18F-Fluordesoxyglukose- Positronenemissionstomographie (PET) des Körperstammes mit technischer Bildfusion einer diagnostischen Computertomographie (CT) |
bei Vorliegen von diagnostischen CT- Untersuchungen |
4.456 Punkte 465,03 Euro* |
34701 |
mit diagnostischer CT |
5.653 Punkte 589,95 Euro* |
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34702 |
18F-Fluordesoxyglukose- Positronenemissionstomographie (PET) von Teilen des Körperstammes mit technischer Bildfusion einer diagnostischen Computertomographie (CT) |
bei Vorliegen von diagnostischen CT- Untersuchungen |
3.565 Punkte 372,05 Euro* |
34703 |
mit diagnostischer CT |
4.523 Punkte 472,02 Euro* |
* Bewertung mit Orientierungswert 10,4361 Cent
Die EBM-Nrn. 34700 und 34701 sind für PET-Untersuchungen des Körperstammes (Untersuchung von Schädelbasis bis zum proximalen Oberschenkel) berechnungsfähig. Unterschieden wird dabei zwischen Untersuchungen bei Vorliegen von diagnostischen CT-Untersuchungen (EBM-Nr. 34700) und Untersuchungen mit diagnostischer CT (EBM-Nr. 34701).
Für PET-Untersuchungen von Teilen des Körperstammes (Untersuchung in einem auf das Tumorgeschehen begrenzten Untersuchungsfeld in einer Bettposition) können die EBM-Nrn. 34702 und 34703 berechnet werden. Auch hier wird unterschieden zwischen Untersuchungen bei Vorliegen von diagnostischen CT-Untersuchungen (EBM-Nr. 34702) und Untersuchungen mit diagnostischer CT (EBM-Nr. 34703).
Die EBM-Nrn. 34701 und 34703 können nicht abgerechnet werden, wenn in demselben Quartal bereits eine diagnostische Computertomographie des Körperstammes bzw. von Teilen des Körperstammes durchgeführt wurde. Dies gilt auch, wenn die diagnostische Computertomographie in einer anderen Praxis durchgeführt wurde.
Kontrastmitteleinbringungen sind Bestandteil der Gebührenpositionen 34700 bis 34703. Die Vergütung dieser neuen Leistungen erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung mit dem Orientierungswert.
Für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend der EBM-Nrn. 34700 bis 34703 bei Verwendung von 18F-Fluordesoxyglukose ist die Nr. 40854 (255 Euro) berechnungsfähig. Die Kostenpauschale beinhaltet auch die Transportkosten.
Für alle Abrechnungspositionen gilt, dass diese nur bei den vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Indikationen berechnungsfähig sind. Diese sind in der Anlage 1 Nr. 14 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA aufgelistet. Es handelt sich dabei um die Bestimmung des Tumorstadiums und den Nachweis von Rezidiven bei primären nichtkleinzelligen und kleinzelligen Lungenkarzinomen sowie die Charakterisierung von Lungenrundherden und die Entscheidung über die Bestrahlung von mittels CT dargestellten Resttumoren eines Hodgkin-Lymphoms nach bereits erfolgter Chemotherapie.
Abrechnungsberechtigt sind Fachärzte für Radiologie und Fachärzte für Nuklearmedizin. Diese benötigen eine spezielle Abrechnungsgenehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung auf Basis einer noch abzuschließenden Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V. Bis zum Inkrafttreten dieser Qualitätssicherungsvereinbarung gelten die in der Anlage 1 Nr. 14 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA genannten Voraussetzungen.
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