PET zum 1. Januar 2016 in den EBM aufgenommen

Mehr als acht Jahre nach der Aufnahme in den Leistungskatalog der GKV hat der Bewertungsausschuss am 15. Dezember 2015 entsprechende Abrechnungspositionen im EBM für die Positronen-Emissions-Tomographie (PET), ggf. mit Computertomographie, beschlossen. Zum 1. Januar 2016 wurden fünf neue Leistungspositionen – vier EBM-Nummern für die Untersuchung und eine Kostenpauschale – in den EBM aufgenommen.

PET – die neuen EBM-Leistungen

EBM-Nr.

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung

34700

18F-Fluordesoxyglukose- Positronenemissionstomographie (PET) des Körperstammes mit technischer Bildfusion einer diagnostischen Computertomographie (CT)

bei Vorliegen von diagnostischen CT- Untersuchungen

4.456 Punkte

465,03 Euro*

34701

mit diagnostischer CT

5.653 Punkte

589,95 Euro*

34702

18F-Fluordesoxyglukose- Positronenemissionstomographie (PET) von Teilen des Körperstammes mit technischer Bildfusion einer diagnostischen Computertomographie (CT)

bei Vorliegen von diagnostischen CT- Untersuchungen

3.565 Punkte

372,05 Euro*

34703

mit diagnostischer CT

4.523 Punkte

472,02 Euro*

 

* Bewertung mit Orientierungswert 10,4361 Cent

PET-Untersuchungen des Körperstammes 

Die EBM-Nrn. 34700 und 34701 sind für PET-Untersuchungen des Körperstammes (Untersuchung von Schädelbasis bis zum proximalen Oberschenkel) berechnungsfähig. Unterschieden wird dabei zwischen Untersuchungen bei Vorliegen von diagnostischen CT-Untersuchungen (EBM-Nr. 34700) und Untersuchungen mit diagnostischer CT (EBM-Nr. 34701).

PET-Untersuchungen von Teilen des Körperstammes 

Für PET-Untersuchungen von Teilen des Körperstammes (Untersuchung in einem auf das Tumorgeschehen begrenzten Untersuchungsfeld in einer Bettposition) können die EBM-Nrn. 34702 und 34703 berechnet werden. Auch hier wird unterschieden zwischen Untersuchungen bei Vorliegen von diagnostischen CT-Untersuchungen (EBM-Nr. 34702) und Untersuchungen mit diagnostischer CT (EBM-Nr. 34703).

EBM-Nrn. 34701 und 34703 nur einmal je Quartal 

Die EBM-Nrn. 34701 und 34703 können nicht abgerechnet werden, wenn in demselben Quartal bereits eine diagnostische Computertomographie des Körperstammes bzw. von Teilen des Körperstammes durchgeführt wurde. Dies gilt auch, wenn die diagnostische Computertomographie in einer anderen Praxis durchgeführt wurde.

Kontrastmitteleinbringungen sind Bestandteil der Gebührenpositionen 34700 bis 34703. Die Vergütung dieser neuen Leistungen erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung mit dem Orientierungswert.

Sachkostenabrechung nach Nr. 40854 

Für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend der EBM-Nrn. 34700 bis 34703 bei Verwendung von 18F-Fluordesoxyglukose ist die Nr. 40854 (255 Euro) berechnungsfähig. Die Kostenpauschale beinhaltet auch die Transportkosten.

Indikationen für die PET als Kassenleistung 

Für alle Abrechnungspositionen gilt, dass diese nur bei den vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Indikationen berechnungsfähig sind. Diese sind in der Anlage 1 Nr. 14 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA aufgelistet. Es handelt sich dabei um die Bestimmung des Tumorstadiums und den Nachweis von Rezidiven bei primären nichtkleinzelligen und kleinzelligen Lungenkarzinomen sowie die Charakterisierung von Lungenrundherden und die Entscheidung über die Bestrahlung von mittels CT dargestellten Resttumoren eines Hodgkin-Lymphoms nach bereits erfolgter Chemotherapie.

Abrechnungsberechtigt sind Fachärzte für Radiologie und Fachärzte für Nuklearmedizin. Diese benötigen eine spezielle Abrechnungsgenehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung auf Basis einer noch abzuschließenden Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V. Bis zum Inkrafttreten dieser Qualitätssicherungsvereinbarung gelten die in der Anlage 1 Nr. 14 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA genannten Voraussetzungen.

Weiterführender Hinweis

  • Weitere Details zu den neuen Abrechnungspositionen finden Sie auf der Website des Instituts des Bewertungsausschusses www.institut-ba.de unter der Rubrik „Bewertungsausschuss – Beschlüsse – 2015 – 369.BA“.