Patient wünscht sich Zweitmeinung: Was gilt bei der Abrechnung?

Gelegentlich suchen Patienten von sich aus einen zweiten Radiologen oder auch einen anderen Facharzt auf, um dessen (Zweit-)Meinung zu bereits angefertigten Aufnahmen einzuholen. Was muss hierbei beachtet werden?

Auch in diesen Fällen hat der Arzt, der die Aufnahmen erstellt hat, diese abgerechnet und damit auch eine Vergütung für die Befundung erhalten – und zwar sowohl bei der Abrechnung nach dem EBM als auch nach der GOÄ. Die von den Patienten gewünschte Zweitmeinung kann nur als Wunschleistung des Patienten und damit als IGeL nach der GOÄ abgerechnet werden. Dies gilt für Kassen- und Privatpatienten.

Als Berechnung kann nicht die Nr. 60 GOÄ analog angesetzt werden, weil diese Position nur für Konsile zwischen Ärzten berechnungsfähig ist. Je nach Umfang der Beratung käme der Ansatz der Nr. 1 oder auch der Nr.3 GOÄ infrage, wobei bei umfangreichen Beratungen mit Begründung der 3,5-fache Steigerungssatz angewendet werden kann.

In Zeiten, in denen die Telemedizin immer weitere Verbreitung findet, ist es wohl überholt, dass jeweils nur ein Arzt die Erstellung von Untersuchungen mit bildgebenden Verfahren und damit die Befundung abrechnen kann. Allerdings ist zu bedenken, dass dann, wenn Berechnungsmöglichkeiten für Zweitbefundungen geschaffen würden, die Bewertungen der Leistungen für den Ersteller der Untersuchungen und für die Erstbefundung wahrscheinlich gemindert würden.