Ohne Weiterbildung MRT-Untersuchung für Orthopäden fachfremd

von RA und FA MedR Sören Kleinke, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Die Frage, ob auch Orthopäden MRT-Leistungen erbringen und abrechnen dürfen, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Aktuell hat das Amtsgericht Saarlouis mit Urteil vom 5. Mai 2009 (Az: 25 C 1777/07) entschieden, dass Orthopäden ohne entsprechende Zusatz-Weiterbildung keine MRT-Untersuchungen abrechnen dürfen, da diese für sie fachfremd sind. Dies gilt auch im Rahmen von privatärztlichen Leistungen. 

Die bisherige Rechtsprechung

Orthopäden dürfen wie jede andere ärztliche Fachgruppe nur innerhalb ihres jeweiligen Fachgebietes tätig sein. Auch heute noch ist in den Berufsordnungen der Landesärztekammern die Erbringung von MRT-Leistungen für Orthopäden entweder generell fachfremd oder nur mit Erlangung der Zusatz-Weiterbildung fachgebundene MRT für deren eingeschränkten Anwendungsbereich nicht mehr fachfremd. Gegen diese Einschränkungen des Zugangs von Orthopäden zu MRT-Leistungen hatte das Bundesverfassungsgericht in einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 2004 (Az: 1 BvR 1127/04) keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die in der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Einschränkungen seien unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung als auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Versorgung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. 

Das Oberlandesgericht Celle hat dies auch für eine privatärztliche Leistungserbringung und Abrechnung entschieden (Urteil vom 22.10.2007, 1 U 77/07). 

Das Urteil des AG Saarlois

In Anlehnung an das Urteil des OLG Celle stellt das AG Saarlois fest, dass die Durchführung einer MRT-Untersuchung für einen Orthopäden eine nicht abrechenbare fachfremde Leistung ist. Ob eine Tätigkeit fachfremd oder facheigen sei, richte sich nach der Weiterbildungsordnung. Die eigenständige Durchführung einer MRT-Untersuchung gehöre nicht zur Facharztweiterbildung für Orthopäden, sondern zum Weiterbildungskatalog der Radiologen. 

 

Im Urteilsfall hatte ein Orthopäde die in den letzten Jahre eingeführte „Zusatz-Weiterbildung fachgebundene MRT“ nicht abgeschlossen. Die Differenzierung des Orthopäden zwischen dem Tätigwerden im Rahmen privatärztlicher Abrechnung und dem Tätigwerden als Vertragsarzt war für das AG Saarlois nicht nachvollziehbar: Es sei nicht erkennbar, weshalb für Privatpatienten im Hinblick auf die Qualifikation des Arztes und somit auch die Qualität der ärztlichen Behandlung geringere Maßstäbe angelegt werden sollten als bei GKV-Patienten. 

Die Voraussetzungen für die Entstehung des Vergütungsanspruches seien nicht gegeben, weil der Orthopäde gegen § 1 Abs. 2 GOÄ verstoßen habe. Danach darf der Arzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Dies sei bei der Erbringung fachgebietsfremder Leistungen nicht der Fall.