Obergrenzen bei Arbeits- und Bereitschaftszeit

von Lars Herrmann, Arbeitszeitberatung Dr. Hoff, Weidinger, Herrmann, Berlin

Die Arbeits- und Bereitschaftszeit von Krankenhausärzten ist nach wie vor in der Diskussion: Am 17. Dezember 2008 hat sich das Europäische Parlament bei seiner Abstimmung über die Neufassung der Arbeitszeitrichtlinie erneut mehrheitlich dafür ausgesprochen, an der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche festzuhalten. Einigt sich der EU-Ministerrat und das Europäische Parlament nicht auf einen Kompromiss – wovon wohl auszugehen ist –, gilt die bestehende EU-Richtlinie wie bisher weiter.

Derzeit stellen sich die Europa­abgeordneten gegen die Position der EU-Regierungen. Diese möchten nämlich Ausnahmen (sogenannte „Opt-Outs“) und damit eine höhere Wochenarbeitszeit zulassen. Der gesamte Bereitschaftsdienst, einschließlich der inaktiven Zeit, soll als Arbeitszeit angesehen werden. Das Problem soll nun in einem Vermittlungsverfahren gelöst werden.

Unabhängig davon stellen sich auch aktuell Fragen zur maximal zulässigen Arbeitszeit von Ärzten.

Arbeitszeit von Assistenten über 24 Stunden möglich?

So wird immer wieder gefragt, ob mit Zustimmung der Assistenten die Arbeitszeit im Regel- bzw. Bereitschaftsdienst auch über 24 Stunden am Stück hinausgehen darf und ob Pausen hinzuzurechnen sind. Dazu gibt es eine klare Regelung: Die Grenze liegt bei genau 24 Stunden – inklusive der Pausenzeit. Es ist daher weder möglich, Bereitschaftsdienste von mehr als 24 Stunden Dauer zu praktizieren, noch diese auch nur um die Pausenzeit zu verlängern. Dies ergibt sich aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie: Gemäß Art. 3 muss jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt werden.

Hiervon kann gemäß Art. 17 in Krankenhäusern abgewichen werden, sofern die Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten erhalten. Diese müssen gemäß einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs („Jäger-Urteil“ vom 3.September 2003)„aus einer Anzahl zusammenhängender Stunden entsprechend der vorgenommenen Kürzung bestehen und ... dem Arbeitnehmer gewährt werden ..., bevor die folgende Arbeitsperiode beginnt“.

Da eine Kürzung der Ruhezeit nur bis auf 0 Stunden möglich ist (auf diese Weise entstehen Dienste von genau 24 Stunden Dauer) und sich die Ausgleichsruhezeit unmittelbar an den Dienst anschließen muss, sind Dienstdauern von mehr als 24Stunden – einschließlich Pausenzeit – europarechtlich unzulässig. § 7 Abs. 1 Ziff. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist daher so auszulegen, dass die werktägliche Arbeitszeit längstens bis auf 24 Stunden verlängert werden kann.

Bereitschaftsdienst im Anschluss an den Klinikdienst

Ein Bereitschaftsdienst ist auch im Anschluss an den regulären Klinikdienst (maximal 10 Stunden sind hier zulässig) möglich. Zwar wird die Bereitschaftszeit seit der Novellierung des Arbeitszeitgesetzes in Deutschland vollumfänglich der Arbeitszeit zugerechnet, jedoch hat der deutsche Gesetzgeber auf der Grundlage der EU-Arbeitszeitrichtlinie im § 7 ArbZG weitreichende Öffnungsmöglichkeiten für längere Arbeitszeiten zugelassen. Zu beachten ist aber, dass Arbeitszeit und Bereitschaftszeit zusammen nicht mehr als 24 Stunden betragen dürfen.