Mit den Änderungen der Abrechnungsregelungen für Porto, Fax und Kopien sollten zum 01.07.2020 auch Höchstwerte für die neuen Kostenpauschalen (EBM-Nrn. 40110 und 40111) eingeführt werden (RWF Nr. 05/2020). Die Einführung wurde aber verschoben.
Der Bewertungsausschuss hat die Einführung dieser Höchstwerte um fünf Quartale verschoben, weil die Ausstattung für die elektronische Kommunikation in den Arztpraxen länger dauert als angenommen. Der Höchstwert für die Kostenpauschalen 40110 und 40111 in Höhe von 445,50 Euro je Arzt und Quartal gilt somit erst ab dem 01.10.2021. Auch die Absenkung dieser Höchstwerte in den beiden Folgejahren verschiebt sich um fünf Quartale (ab Quartal IV/2022 auf 306,99 Euro und ab Quartal IV/2023 auf 76,95 Euro je Arzt und Quartal).
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