Oberarzt ist kein leitender Angestellter

Die Arbeitsgerichte wurden schon mehrfach mit der Frage befasst, ob Chefärzte „leitende Angestellte“ im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sind. Dass Oberärzte keine leitenden Angestellten in diesem Sinn sind, war seit jeher unbestritten. Dennoch hat der Betriebsrat einer Klinik eben dies unterstellt und die Oberärzte aufgrund dessen bei den Wahlen zum Aufsichtsrat und Betriebsrat von der Wahl ausschließen wollen. Diesem Vorgehen hat das Arbeitsgericht (ArbG) Bielefeld eine deutliche Absage erteilt (Az: 3 BV 23/09).

Arbeitsgericht entschied zu-gunsten eines Oberarztes

Leitender Angestellter im Sinne des BetrVG sei nur, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb zur selbstständigen Einstellung und Entlassung einer bedeutenden Anzahl von Arbeitnehmern berechtigt sei. Diese Kriterien erfülle der Oberarzt nicht. Die besondere ärztliche Verantwortung sei kein geeignetes Abgrenzungskriterium, weil ärztliche Fachkompetenz nicht mit einer unternehmerischen Kompetenz gleichzustellen sei. Daher sei der Oberarzt zu der anstehenden Wahl zuzulassen.

Fazit: Ob ein Arzt leitender Angestellter ist, hängt von der vertraglichen Gestaltung und den konkret zu ermittelnden Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, ob dem Arzt tatsächlich eine unbeschränkte Personalkompetenz von hinreichender unternehmerischer Relevanz zukommt. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Arzt nach dem Arbeitsvertrag als „leitender Angestellter“ bezeichnet wird.