Nrn. 5106 GOÄ ist zweimal je Sitzung berechnungfähig!

von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

Eine große private Krankenversicherung versucht zurzeit, bei zweimaliger Berechnung der Nr. 5105 GOÄ (Brust- oder Lendenwirbelsäule ..., je Teil) die zweimalige Berechnung der Nr. 5106 GOÄ (ergänzende Ebene[n]) mit dem Hinweis abzuwehren, die Nr. 5106 GOÄ sei im Plural gefasst und deswegen sei die Berechnung nur einmal möglich. Diese Auslegung ist aber nicht korrekt. Lassen Sie sich daher nicht beirren und bestehen Sie auf Berechnung des zweimaligen Ansatzes der Nr.5106, wenn dem eine zweimalige Abrechnung der Nr.5105 vorausging.

Gründe für den möglichen Zweifachansatz der Nr. 5106

Die Nr. 5105 kann bei Untersuchung von Brust- und Lendenwirbelsäule zweimal berechnet werden („oder“ in Verbindung mit „je Teil“). Entsprechend ist dann auch Nr. 5106 zweimal berechenbar. Die Nr. 5106 ist weder in einer Abrechnungsbestimmung zu dieser Ziffer noch in den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O I der GOÄ auf die einmalige Berechenbarkeit je Sitzung begrenzt.

Der Plural in Nr. 5106 bezieht sich nur darauf, dass über die in Nr. 5105 erfassten jeweils zwei Ebenen hinaus angefertigte Ebenen unabhängig von ihrer Anzahl nur einmal mit Nr. 5106 GOÄ berechnet werden können.

Was gilt für Leistungen, die auf keine Röntgenleistung Bezug nehmen?

Anders geregelt ist die Mehrfachberechenbarkeit bei den Leistungen, deren Leistungstext im Plural gefasst ist und die nicht auf eine bestimmte vorangegangene Röntgenleistung Bezug nehmen oder wo schon die vorangegangene Röntgenleistung nur einmal in einer Sitzung berechnet werden kann. Die Nrn. 5031, 5101, 5201, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339 und 5376 können deshalb nur einmal je Sitzung berechnet werden. Für die Nr. 5106 gilt dies aber nur, wenn die vorausgegangene Röntgenleistung Nr. 5105 lediglich einmal berechnet wurde.

Nr. 5111 wird abrechnungstechnisch wie Nr. 5106 behandelt

Gleiches wie zu Nr. 5106 trifft ­übrigens auch auf die Nr. 5111 (ergänzende Ebene[n] Wirbelsäule oder Extremität) zu.