Nr. 75 GOÄ neben CT-/MRT-Positionen

Der Ansatz der Nr. 75 GOÄ (ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht; 130 Punkte; 17,43 Euro beim Faktor 2,3) kommt in Betracht, wenn eine schriftliche Äußerung des Arztes (z. B. des Radiologen) über den Umfang einer kurzen Bescheinigung nach Nr. 70 GOÄ hinausgeht. In der Radiologie tritt die Frage auf, ob Nr. 75 GOÄ auch neben MRT-/CT-Leistungen abgerechnet werden darf.

Für eine Abrechnung der Nr. 75 GOÄ müssen selbstverständlich die in der Leistungslegende genannten Voraussetzungen erfüllt sein: Gefordert sind Angaben zur Anamnese, zu dem/n Befund/en, zur epikritischen Bewertung und ggf. zur Therapie.

Strittig ist die Abrechnung der Nr. 75 GOÄ neben CT- oder MRT-Leistungen der Abschnitte O I 7. (CT) sowie O III GOÄ (MRT). Eine solche Abrechnung ist grundsätzlich zulässig. Entgegen der Ansicht vieler Kostenerstatter ist die Berechnung der Nr. 75 GOÄ – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – auch neben MRT- oder CT-Leistungen dann vorzunehmen, wenn im Einzelfall eine medizinische, kritische Bewertung der erhobenen Befunde unter Berücksichtigung relevanter anamnestischer Angaben erforderlich war.

Weiterführender Hinweis