FRAGE: „Bei einer Wirbelsäulen-OP erfolgt ein 3D-CT-Scan. Wie können wir das abrechnen? Mit der Nr. 5378 GOÄ?“
ANTWORT: Nr. 5378 GOÄ ist ausdrücklich für interventionelle Maßnahmen, also auch bei Operationen als Leistung vorgesehen. Im Gegensatz zur Analogabrechnung von Navigationssystemen intraoperativ ist ein intraoperatives CT also berechnungsfähig.
Gebührenrechtlich ist sogar die Nr. 5377 neben Nr. 5378 GOÄ zulässig. Denn in den allgemeinen Bestimmungen zur Nr. 5378 sind explizit die Leistungen genannt, die nicht daneben berechnet werden dürfen; Nr. 5377 GOÄ ist dort aber nicht aufgeführt.
HINWEIS: Obligater Leistungsbestandteil der Nr. 5377 GOÄ ist die „Speziell nachfolgende 3D-Rekonstruktion“ (siehe ebenso: GOÄ-Ratgeber Wirbelsäulennahe Injektionsbehandlungen Dtsch Ärztebl 2011; 108(37): A-1930 / B-1642 / C-1630).
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