Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 11. Dezember 2013 gegen einen Arzt aus Rheinland-Pfalz entschieden, der sich gegen die Bemessung seines RLV wandte (Az. B 6 KA 6/13). Nach Auffassung des Arztes müssten nach der gesetzlichen Konzeption die RLV in einer Größenordnung bemessen sein, dass die wesentlichen Leistungen seines Fachgebiets in jedem Behandlungsfall mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet werden könnten.
Das BSG äußerte zwar, dass diese Vorstellung des Arztes der Idealkonzeption des Gesetzes entspreche. Diese Vorstellung sei aber nicht realisierbar, wenn – wie ebenfalls gesetzlich vorgegeben – die tatsächlich gezahlten Gesamtvergütungen Grundlage der Berechnung der RLV seien. Das Grundsystem der Gesamtvergütung sei nicht durchweg kompatibel mit der Vorstellung, dass der Großteil der vertragsärztlichen Leistungen auf einem bestimmten Fachgebiet je Fall zwingend mit festen Preisen zu vergüten sei.
Fazit |
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Diese Entscheidung zeigt erneut auf, dass Klagen, die eine höhere Vergütung im RLV-System zum Ziel haben, mit Blick auf die begrenzten Finanzmittel vom BSG restriktiv betrachtet werden. Ärzte sollten sich daher genau überlegen, ob eine entsprechende Klage ratsam ist. |
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