Neuigkeiten rund um das „MVZ“ im Zeichen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes

von Dipl. Volkswirtin Katja Nies, Köln praxisbewertung-praxisberatung.com

Das zum 11.05.2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) enthält auch einige Neuregelungen hinsichtlich der Gründung von MVZ. Von Interesse sind in diesem Zusammenhang zudem das Ende einer Zulassung als Vertragsarzt sowie die künftigen EBM-Neubewertungen insbesondere bei technischen Leistungen.

MVZ-Gründungsbefugnisse – bisherige Regelungen

Bisher sind folgende Personen bzw. Institutionen berechtigt, ein MVZ zu gründen:

  • Zugelassene Vertragsärzte (d. h. keine reinen Privatärzte)
  • Zugelassene (Plan-)Krankenhäuser (keine Privatkliniken nach § 30 Gewerbeordnung)
  • Erbringer nichtärztlicher Dialyseleitungen nach § 126 Abs. 3 SGB V
  • Gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen
  • Kommunen
  • Angestellte Ärzte, sofern sie zugunsten einer Anstellung im MVZ auf ihre Zulassung verzichtet haben und solange sie in diesem MVZ tätig sind

MVZ-Gründungsbefugnisse – neue Regelungen durch das TSVG

Das TSVG bringt nun Änderungen beim Kreis der MVZ-Gründungsberechtigten, wobei die Gründung nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform möglich ist. Darüber hinaus kann ein MVZ-Träger mehrere MVZ betreiben, d. h. nicht für jeden MVZ-Standort muss eine eigene Gesellschaft gegründet werden.

  • Anerkannte Praxisnetze (s. § 87 Abs. 4 SGB V, KBV-Rahmenvorgabe sowie regionale Vereinbarungen) werden in den Gründerkreis aufgenommen.
  • Die Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen dürfen nur noch „fachbezogene MVZ“ gründen. Der Fachbezug besteht auch für die ärztlichen Leistungen, die im Zusammenhang mit einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten stehen (z. B. Hausarzt, Urologie, Kardiologie, Radiologie). Für „Alt-MVZ“ gibt es einen Bestandsschutz.
  • Merke

    Es bleibt abzuwarten, wie „eng“ in Zukunft der Begriff „fachbezogene MVZ“ bei den Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen ausgelegt werden wird.

     
  • Angestellte Ärzte: Um zu verhindern, dass einem MVZ nach dem Ausscheiden aller originären Gründer die Zulassung entzogen wird, wird geregelt, dass die Gründungsvoraussetzung erhalten bleibt, wenn nachfolgende angestellte Ärzte, solange sie in dem betreffenden MVZ tätig sind, die Gesellschafteranteile übernehmen können.

Gründung von Z-MVZ – Spezialregelung für Krankenhäuser

Aufgrund des besorgniserregenden Eindringens von Fremdinvestoren in den Gesundheitssektor seit dem Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (2015) wurden besondere Regelungen für die Gründung von Zahnärzte-MVZ (Z-MVZ) durch Krankenhäuser im TSVG niedergelegt (hiermit soll dem Vehikel „Aufkauf eines sanierungsbedürftigen Krankenhauses“, das dann als MVZ-Trägergesellschaft dient, eine Grenze gesetzt werden). Ein Z-MVZ kann von einem Krankenhaus in Zukunft nur noch gegründet werden, wenn der Versorgungsanteil der dann insgesamt von dem Krankenhaus gegründeten bzw. betriebenen Z-MVZ in dem betreffenden Planungsbereich eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.

Es fällt auf, dass (bis auf die Beschränkungen bei den Erbringern „nichtärztlicher Dialyseleistungen“) „nur“ bei den Zahnärzten eine Begrenzung der durch Krankenhäuser zu gründenden MVZ durch das TSVG eingeführt wurde (Bei den Zahnärzten sind ca. 50 von 600 MVZ in den Händen von Fremdinvestoren bzw. Private-Equity-Fonds, die zum Teil ihren Sitz im Ausland haben). Ganz allgemein bilden in Deutschland MVZ einen Schwerpunkt für Investments von Private-Equity-Gesellschaften. Bei den Ärzten liegt die Zahl der MVZ, die sich in Händen von Finanzinvestoren befinden, laut aktuellen Zahlen bei ca. 420 (von insgesamt 2.500). Zu den bevorzugten Fachgebieten zählen

  • Labormedizin,
  • Radiologie und Nuklearmedizin,
  • Dialyse,
  • Augenheilkunde und
  • Dermatologie.

Einbringung einer Praxis in ein MVZ

Ein Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden MVZ in einem anderen Planungsbereich liegt (§103 Abs. 4a Satz 3 SGB V). Hiermit wird klargestellt, dass der verzichtende Arzt in einer Zweigstelle, die in seinem bisherigen Planungsbereich liegt, als Angestellter tätig sein kann, obwohl die MVZ-Trägergesellschaft in einem anderen Planungsbereich ihren Sitz hat.

Ende der Zulassung und „¾-Versorgungsauftrag“

In § 95 Abs. 7 SGB V steht, dass die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird. Allerdings muss laut Ansicht von Fachleuten eine Fristverlängerung trotz fehlender gesetzlicher Klarstellung möglich sein. Sie verweisen diesbezüglich auch auf den nichtigen § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV, in dem der gleiche Sachverhalt dargelegt wird.

In Zukunft kann ein Vertragsarzt auch auf ¼ seines Versorgungsauftrags verzichten, um dann mit einem ¾-Versorgungsauftrag tätig zu sein. (§ 19 a Ärzte-ZV). Die Konsequenz daraus ist, dass der Zulassungsausschuss in Zukunft auch einen ¼-Versorgungsauftrag entziehen bzw. ruhen lassen kann.

Neubewertung des EBM bis 2020

Gemäß § 87 Abs. 2 S. 3 ff. SGB V verlangt der Gesetzgeber, dass bis Ende Februar 2020 eine Neubewertung der ärztlichen Leistungen im EBM auf betriebswirtschaftlicher Grundlage vorgenommen wird. Hierbei geht es auch um die Überprüfung und Neubewertung der Leistungen mit einem hohen technischen Anteil.

Geplant ist u. a. eine „Abstaffelung“ bei den Leistungen, die aufgrund der anfangs hohen Anschaffungskosten der Geräte und damit hohen Kosten für Abschreibungen, eine hohe Punktzahl aufweisen (da die Geräte zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschrieben sind bzw. sich amortisiert haben, sieht der Gesetzgeber hier „Rationalisierungsreserven“). Diese Neubewertungen würden insbesondere die Radiologie, die Strahlenmedizin, die Labormedizin, die Humangenetik sowie die Nuklearmedizin treffen.