Neufassung der Ultraschall-Vereinbarung zum 1. April 2009 in Kraft

Nach langem Vorlauf haben KBV und Kassen sich auf eine neue Ultraschall-Vereinbarung geeinigt, die nunmehr zum 1. April 2009 in Kraft tritt. Die neue Vereinbarung schreibt unter anderem deutlich erhöhte Anforderungen an Ultraschallgeräte vor. Grund für hektische Neuanschaffungen gibt es aber nicht: Für bisherige Geräte gilt eine Übergangsfrist von vier Jahren – diese dürfen also noch bis zum 31.März 2013 weiter genutzt werden.

Die wichtigsten Punkte für Radiologen

Insgesamt umfasst die Ultraschall-Vereinbarung mit den dazugehörenden Anhängen 66 Seiten! Den vollständigen Text der neuen Ultraschallvereinbarung finden Sie auf der Internetseite der KBV unter www.kbv.de/themen/Ultraschall.html, wobei in der Anlage 3 die detaillierten Anforderungen an die apparative Ausstattung angegeben sind. Von der umfangreichen Vereinbarung sind allerdings für Radiologen, die bereits Ultraschall-Untersuchungen durchführen, nur einige Passagen von Bedeutung. Das Wichtigste ist nachfolgend zusammengefasst.

Qualifikationsvoraussetzungen

Für Ärzte, die bereits eine Ultra­schall-Genehmigung haben, bleibt diese uneingeschränkt erhalten. Befinden sich Ärzte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Ultraschall-Vereinbarung in einer Weiterbildung zum Erwerb der Qualifikation, können sie bis 15 Monate nach Inkrafttreten der neuen Vereinbarung die Qualifikation durch Ultraschall-Kurse gemäß der bis zum 31. März gültigen Ultraschall-Vereinbarung erwerben. Für betroffene Ärzte ist das insofern von Bedeutung, weil sich die Vorgaben zum Erwerb der Qualifikation mit der neuen Ultraschall-Vereinbarung ändern.

Apparative Ausstattung

Ultraschall-Systeme, die beim Inkrafttreten der neuen Vereinbarung verwendet werden und die Anforderungen an die apparative Mindestausstattung der bisher gültigen Vereinbarung erfüllen, können bis spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der neuen Vereinbarung weiter in Betrieb bleiben, also bis zum 31. März 2013. Allerdings ist jeder Arzt verpflichtet, für Ultraschallsysteme, die beim Inkrafttreten der neuen Vereinbarung verwendet werden, bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten der neuen Vereinbarung – also bis zum 31. März 2010 – der KV den Typ und das Baujahr des Ultraschallsystems zu melden. Dies wurde wohl deswegen beschlossen, um ausreichend Zeit für eine Prüfung zu haben, ob die in Betrieb befindlichen Geräte den apparativen Anforderungen der neuen Vereinbarung genügen.

Dokumentation

Die Dokumentationspflicht der Ärzte bei Ultraschalluntersuchungen wird in der neuen Vereinbarung exakt definiert. Demnach müssen aus der Dokumentation hervorgehen

  • Patientenidentität (Name und Alter),
  • Untersucher-Identifikation,
  • Untersuchungsdatum,
  • Fragestellung bzw. Indikation der Untersuchung,
  • gegebenenfalls eingeschränkte Untersuchungsbedingungen bzw. Beurteilbarkeit,
  • organspezifische Befundbeschreibung, außer bei Normal­befunden,
  • (Verdacht-)Diagnose und
  • abgeleitetes diagnostisches und/oder therapeutisches und/oder abgeleitetes anderweitiges Vorgehen.

Die Bilddokumentation muss bei Normalbefunden die Darstellung von einer oder mehreren geeigneten Schnittbildebenen beinhalten, bei pathologischen Befunden die Darstellung in mindestens zwei Schnittebenen bzw. – wenn dies nicht möglich ist – nur in einer Schnittebene.

Die Qualität der Dokumentation wird von der KV geprüft. Dazu fordert die KV jährlich von mindestens drei Prozent der Ärzte mit Ultraschall-Genehmigung die Dokumentationen von fünf abgerechneten Ultraschalluntersuchungen an. Die Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Statistisch gesehen wird somit die Dokumentation einmal in ca. 30 Jahren geprüft.

Ergeben sich bei der Dokumentation Mängel, werden im darauffolgenden Jahr Dokumentationen zu fünf weiteren Ultraschalluntersuchungen geprüft. Werden dann wiederum Mängel festgestellt, muss der Arzt innerhalb von sechs Wochen an einem Kolloquium der KV teilnehmen. Nimmt er daran nicht teil oder ist die Teilnahme daran nicht erfolgreich, wird die Ultraschall-Genehmigung widerrufen.

Nach einem Widerruf kann ein Arzt höchstens nach drei Monaten erneut einen Antrag zur Teilnahme an einem Kolloquium stellen. Dabei hat er dann zu belegen, dass er zwischenzeitlich geeignete Fortbildungsmaßnahmen wahrgenommen hat. Bei erfolgreicher Teilnahme wird die Ultraschall-Genehmigung wieder erteilt.

Wird bei einem Arzt eine Stichprobenprüfung gemäß § 136 SGBV durchgeführt und wird dabei auch die Qualität der Ultraschall-Untersuchungen geprüft, wird diese Prüfung als ausreichend im Sinne der neuen Ultraschall-Vereinbarung anerkannt.

Konstanzprüfung

Neu ist die Verpflichtung zur Konstanzprüfung der Ultraschall-Geräte. Allerdings gibt es für diese Art der Prüfung relativ lange Fristen. Gemäß der Übergangsregelung können Ärzte die in Betrieb befindlichen Geräte zunächst vier Jahre weiter nutzen, erst dann müssen die technischen Anforderungen an die apparative Mindestausstattung nach der neuen Vereinbarung erfüllt sein. Nach Ablauf weiterer vier Jahre findet dann erstmalig eine Konstanzprüfung statt, bei der die technische Bildqualität anhand angeforderter Bilddokumentationen geprüft wird. Ärzte mit einer Ultraschall-Genehmigung haben somit ab dem 1. April 2009 acht Jahre Zeit, bis sie erstmalig mit einer Konstanzprüfung rechnen müssen.

Anschaffung eines neuen Ultraschallgerätes

Ärzte mit Ultraschallgenehmigung können sich zunächst einmal beruhigt zurücklehnen. Sie haben noch vier Jahre Zeit bis zur Beschaffung eines neuen Gerätes – falls überhaupt erforderlich. Sicher empfiehlt es sich zu überprüfen, ob das vorhandene Gerät auch die neuen Vorgaben an die apparativen Auflagen erfüllt. Dies lässt sich möglicherweise schnell durch eine Anfrage beim Hersteller herausbekommen. Wer schon vor Ablauf der vierjährigen Frist ein neues Ultraschallgerät anschafft, sollte sich vom Hersteller auf jeden Fall schriftlich bescheinigen lassen, dass das erworbene Gerät die Anforderungen an die technische Ausstattung gemäß der neuen Vereinbarung erfüllt.