Neues BMF-Schreiben zu haushaltsnahen Dienstleistungen

Die Berücksichtigung der haushaltsnahen Dienstleistungen hat sich ab 2009 verändert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu in einem Anwendungsschreiben vom 15. Februar 2010 erneut ausführlich Stellung genommen. 

Hintergrund

Nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt sich die Einkommensteuer durch private Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen. Bei den Ermäßigungen wird wie folgt unterschieden: 

  • Für haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) beträgt die Ermäßigung 20 Prozent, jedoch höchstens 510 Euro pro Jahr – der Maximalbetrag der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen ist also 2.550 Euro.
  • Für andere haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen beträgt die Ermäßigung 20 Prozent, jedoch höchstens 4.000 Euro pro Jahr; der Maximalbetrag der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen ist 20.000 Euro.
  • Für Handwerks- und ähnliche Leistungen (auch CO2-Gebäudesanierung) beträgt die Ermäßigung 20 Prozent, jedoch höchstens 1.200 Euro pro Jahr; der Maximalbetrag der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen ist hier 6.000 Euro.

Anwendungsschreiben enthält klarstellende Details

Das neue – 30-seitige – BMF-Schreiben enthält nun nähere und aktualisierte Erläuterungen dazu, was unter haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen bzw. Dienstleistungen zu verstehen ist. Darüber hinaus nimmt das Schreiben zu weiteren Details – wie etwa dem Umfang des Haushalts (jetzt auch Altenwohnheime) – Stellung und gibt Definitionen zu Handwerkerleistungen. 

Ebenfalls wird näher darauf eingegangen, wer anspruchsberechtigt ist (Arbeitgeber, Auftraggeber, Wohnungseigentümer, Mieter) und wie die Aufwendungen nachzuweisen sind (Banküberweisung). Sehr hilfreich ist die Anlage 1 des Schreibens, die für viele Einzelfälle eine Übersicht begünstigter und nicht begünstigter Aufwendungen enthält. 

Leser-Service

Das Schreiben des BMF bieten wir Ihnen hier zum Download an.